14. Existenzminimumbericht und 5. Steuerprogressionsbericht
Der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag müssen mindestens so hoch sein wie das Existenzminimum für Erwachsene bzw. für Kinder. Denn der Fiskus hat das Existenzminimum von der Einkommensteuer freizustellen. Am 02.11.2022 hat das Bundeskabinett den 14. Existenzminimumbericht und den 5. Steuerprogressionsbericht verabschiedet. Das Inflationsausgleichsgesetz soll nun auf dieser Grundlage angepasst werden.
Kalte Progression
In Zeiten der Inflation zahlen Steuerpflichtige aufgrund des progressiven Steuersystems höhere Steuern, obwohl sie sich trotz gestiegener Löhne tatsächlich nicht mehr leisten können. Das Inflationsausgleichsgesetz soll hier Abhilfe schaffen und die „kalte Progression“ verhindern. Der Steuerprogressionsbericht bestimmt die Höhe der auszugleichenden kalten Progression. Der Existenzminimumbericht ermittelt das von der Besteuerung freizustellende Existenzminimum.
Höhere Freibeträge und Ausgleich der Progression
Der Regierungsentwurf vom 14.09.2022 ging für das Jahr 2022 noch von einer Inflationsrate von 5,8 Prozent (statt jetzt 7,2 Prozent) und für 2023 von 2,5 Prozent (statt jetzt 6,3 Prozent) aus. Aus den neuen Berichten ergibt sich der folgende aktualisierte Anpassungsbedarf: