Nachbesserungsbedarf beim Grundfreibetrag und beim Kinderfreibetrag


14. Existenzminimumbericht und 5. Steuerprogressionsbericht

Der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag müssen mindestens so hoch sein wie das Existenzminimum für Erwachsene bzw. für Kinder. Denn der Fiskus hat das Existenzminimum von der Einkommensteuer freizustellen. Am 02.11.2022 hat das Bundeskabinett den 14. Existenzminimumbericht und den 5. Steuerprogressionsbericht verabschiedet. Das Inflationsausgleichsgesetz soll nun auf dieser Grundlage angepasst werden. 

 

Kalte Progression

In Zeiten der Inflation zahlen Steuerpflichtige aufgrund des progressiven Steuersystems höhere Steuern, obwohl sie sich trotz gestiegener Löhne tatsächlich nicht mehr leisten können. Das Inflationsausgleichsgesetz soll hier Abhilfe schaffen und die „kalte Progression“ verhindern. Der Steuerprogressionsbericht bestimmt die Höhe der auszugleichenden kalten Progression. Der Existenzminimumbericht ermittelt das von der Besteuerung freizustellende Existenzminimum.

Höhere Freibeträge und Ausgleich der Progression

Der Regierungsentwurf vom 14.09.2022 ging für das Jahr 2022 noch von einer Inflationsrate von 5,8 Prozent (statt jetzt 7,2 Prozent) und für 2023 von 2,5 Prozent (statt jetzt 6,3 Prozent) aus. Aus den neuen Berichten ergibt sich der folgende aktualisierte Anpassungsbedarf:

2022

2023

2024

Grundfreibetrag (= Unterhaltshöchstbetrag)

10.347

10.908

11.604

Spitzensteuersatz (42 %) ab

58.597

62.810

66.761

Reichensteuer (45 %) ab

277.826

277.826

277.826

Kinderfreibetrag*

2.810

3.214

3.574

* Anhebung 2022 rückwirkend von bisher 2.730 Euro.

Kindergeld

Derzeit beträgt das Kindergeld nach § 66 Absatz 1 Satz 1 EStG für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro im Monat. Das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind soll ab dem 01.01.2023 auf einheitlich 250 Euro pro Monat angehoben werden. Im Koalitionsentwurf waren noch 237 Euro vorgesehen.