LSG: keine Sozialversicherungspflicht
Auch Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung, der erst nachträglich pauschal versteuert wird, ist von der Sozialversicherung befreit. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Sozialversicherungsträger – auch dann, wenn die Lohnsteueranmeldung nach dem 28.02. des Folgejahres berichtigt wird, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.03.2022 (L 12 BA 3/20). Gegen die Entscheidung ist die Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängig.
Jubiläumsfeier
Die Klägerin führte im September 2015 eine Betriebsveranstaltung durch, um ihr Firmenjubiläum zu feiern. Die Kosten der Veranstaltung, an der auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnahmen, beliefen sich auf rund 215.000 Euro brutto. Bei der Lohnsteueranmeldung September 2015 wurden diese Kosten zunächst nicht berücksichtigt. Ende März 2016 übermittelte die Klägerin eine korrigierte Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt. Darin meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn aus der Veranstaltung, der den Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer überstieg, mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent an. Sozialversicherungsbeiträge führte sie darauf keine ab.
Betriebsprüfung
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Träger der Rentenversicherung auf die korrigierte Lohnsteueranmeldung aufmerksam. Im Dezember 2017 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 60.000 Euro nach. Eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung könne längstens bis Ende Februar des Folgejahres durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung geändert werden. Die endgültige Abrechnung der Betriebsveranstaltung wäre spätestens am 04.11.2015 (Zahlung des letzten Rechnungsbetrags) möglich gewesen.
LSG: Nachforderung war rechtswidrig
Der Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung war laut LSG sozialversicherungsfrei und die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: