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Am 08.07.2022 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Damit hat er der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung des Zinssatzes bei der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachzahlungen grünes Licht gegeben. Somit gilt bei Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 ein Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr). Das Gesetz soll noch im Juli in Kraft treten.
Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit allerdings technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen (BMF-Schreiben vom 22.07.2022). Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.
Handlungsempfehlung
Andere Zinsen – wie beispielsweise Aussetzungszinsen – und Säumniszuschläge sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. In Anbetracht der Verzinsung mit sechs Prozent jährlich sollte daher ggf. sorgfältig abgewogen werden, ob es vorteilhaft ist, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.