Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
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Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil vom 11.07.2018 unter anderem dazu geäußert, welche Bedeutung der OECD-Musterkommentar für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen entfaltet. Mit Schreiben vom 19.04.2023 nimmt nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Anwendung von Bestimmungen in DBA, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen, Stellung. Nach dem Verständnis des BMF ist „die Auslegung eines Abkommens nicht auf den Zeitpunkt seines Abschlusses ‚eingefroren‘“. Dabei beruft es sich auf die Empfehlungen des OECD-Rats und das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Demnach ist der OECD-Kommentar bei der Auslegung von Vorschriften, die dem Musterabkommen entsprechen, in der Fassung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Anwendung gilt. Dabei kommt dem Musterkommentar lediglich eine Indizwirkung zu. Wenn in einem BMF-Schreiben oder einer anderen Verwaltungsanweisung ein anderes Abkommensverständnis vertreten wird, ist diese Indizwirkung hinfällig.
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