Hinweise des Spitzenverbandes der GKV
Seit dem 01.07.2023 zahlen Eltern mit steigender Kinderzahl einen geringeren Beitragssatz in der Pflegeversicherung. Für Arbeitgeber und andere zuständige Stellen stellt sich daher insbesondere die Frage, wie die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder festgestellt werden kann. Der Spitzenverband der GKV hat am 11.07.2023 grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft veröffentlicht.
Zuständige Stelle
Damit der reduzierte Beitragssatz angewandt werden kann, müssen grundsätzlich die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden. Beitragsabführende Stelle ist bei Arbeitnehmenden regelmäßig der Arbeitgeber. Wer seinen Beitrag zur Pflegeversicherung selbst zahlt (etwa freiwillig Krankenversicherte, deren Beiträge nicht vom Arbeitgeber entrichtet werden) hat den Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu erbringen. Liegen die entsprechenden Informationen bereits vor, entfällt die Nachweispflicht.
Nachweisverfahren
Bis zum 30.06.2025 kann sich die beitragsabführende Stelle (bzw. Pflegekasse) entweder
- die Angaben zu den Kindern im vereinfachte Nachweisverfahren ohne weitere Prüfung mitteilen lassen oder
- die Nachweise wie vom Spitzenverband der GKV empfohlen vorlegen lassen und diese prüfen.
Bis zum 31.03.2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der erforderlichen Informationen eingerichtet werden. Dann ist entweder das digitale Verfahren zu nutzen oder der Nachweis mit Prüfung der Unterlagen entsprechend den Empfehlungen des Spitzenverbandes zu erbringen. Das vereinfachte Nachweisverfahren ist dann nicht mehr zulässig.
Welches der optionalen Verfahren genutzt wird, entscheidet jeweils die beitragsabführende Stelle bzw. die Pflegekasse.
Vereinfachtes Nachweisverfahren
Wird vom vereinfachten Nachweisverfahren Gebrauch gemacht, gelten die ansonsten erforderlichen Nachweise als erbracht. Weichen die in diesem Verfahren mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren übermittelten Informationen oder von den im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen ab, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des (Kassen-)Mitglieds.
Allerdings begehen Beschäftigte, die vorsätzlich oder leichtfertig die entsprechende Auskunft falsch, unvollständig oder zu spät erteilen oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, eine Ordnungswidrigkeit. In diesen Fällen droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro (2.500 Euro für Mitglieder, die nicht Beschäftigte sind).
Empfehlungen zum Nachweis
Wenn das vereinfachte Nachweisverfahren nicht in Betracht kommt bzw. ab dem 01.07.2025 das digitale Verfahren nicht genutzt wird, ist ein Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlich.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat daher eine weitgehend abschließende Liste geeigneter Dokumente erstellt. Dabei ist die Anerkennung eines anderen Nachweises nicht generell ausgeschlossen.
Bei leiblichen und Adoptiveltern kommen unter anderem die folgenden Dokumente in Betracht:
- (internationale) Geburtsurkunde
- Abstammungsurkunde
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
- Adoptionsurkunde
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
Der Nachweis kann grundsätzlich auch durch Kopien der betreffenden Dokumente geführt werden. Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Kopien, müssen die Originale oder beglaubigte Kopien/Abschriften vorgelegt werden.
Der Spitzenverband geht in seiner Mitteilung auch auf Nachweise bei Stief- und Pflegeeltern ein. Wenn die genannten Unterlagen nicht beschafft werden können, sollen hilfsweise Taufbescheinigung und Zeugenerklärungen ausreichen.
Die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 11.07.2023 finden Sie hier.