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Rückforderung von Kurzarbeitergeld


Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen

Bewilligt die Arbeitsagentur zunächst vorläufig die Erstattung von Kurzarbeitergeld und fordert sie es nach abschließender Prüfung vom Arbeitgeber (vollständig oder teilweise) zurück, werden rückwirkende Korrekturen der Beitragsabrechnungen notwendig. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023 sind daher bereits erstellte Beitragsabrechnungen zu ändern. 

Hintergrund

Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers bzw. der Betriebsvertretung gewährt. Über die Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird zunächst vorläufig entschieden. Nach dem Ende des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden die abgerechneten Bezugszeiträume abschließend geprüft. Die endgültige Entscheidung über den Umfang des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber dann schriftlich mitgeteilt.

Behandlung der Rückforderung – bisherige Sichtweise

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung waren in einer ersten Einschätzung zu der Auffassung gelangt, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erhalten bleibt, auch wenn das vorläufig gewährte Kurzarbeitergeld zurückgefordert wird. Maßgeblich für diese Sichtweise war der Gedanke des Vertrauensschutzes. Beschäftigte sollen darauf vertrauen können, dass ein Versicherungsschutz besteht. Daher kann eine Versicherungspflicht grundsätzlich nicht rückwirkend erlöschen, etwa wenn die Rechtsgrundlage dafür entfällt.

Neue Sichtweise

Nach neuerlicher Bewertung der Sach- und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an ihrer bisherigen Auffassung nicht mehr fest. Soweit sich Arbeitgeber danach gerichtet haben, wird dies für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.

Ab Januar 2023 hat der Arbeitgeber in diesen Fällen die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung vollständig oder nur teilweise (beispielsweise bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden) zurückgefordert wird.

Konsequenzen

Bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen bei der Ermittlung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die Sonderregelungen in § 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI und § 163 Abs. 6 SGB VI beachtet werden. Diese nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen berechneten Beiträge sind ab 01.01.2023 ggf. entsprechend zu korrigieren. Zudem können Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anfallen. Dies gilt für gegebenenfalls neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld entsprechend.

Ob und in welcher Höhe für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entsteht, ist jeweils im Einzelfall nach den arbeitsvertraglichen Regelungen durch den Arbeitgeber zu beurteilen. Anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts hat der Arbeitgeber rückwirkend die entsprechenden beitragsrechtlichen Korrekturen für den Zeitraum der Kurzarbeit, frühestens ab dem 01.01.2023, zu veranlassen.

Weiterbelastung an Beschäftigte nur eingeschränkt möglich

Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen ggf. nachzuzahlenden Beiträgen ist allerdings nur eingeschränkt zulässig. Der Arbeitgeber hat zwar einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, er kann ihn jedoch grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug bei der jeweiligen Arbeitsentgeltzahlung ist regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Sofern ein Beitragsabzug innerhalb dieser Grenzen nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Lohnsteuer

Für lohnsteuerliche Zwecke muss der Arbeitgeber eine Korrektur gemäß § 41c EStG vornehmen. Sofern die Lohnsteuerbescheinigung bereits ausgestellt wurde, ist die Korrektur gemäß § 41c Abs. 4 EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.

Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam