Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.01.2023, IX R 15/20 entschieden. Die Kläger hatten geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag dürfe nicht dauerhaft erhoben werden und er verletze den Gleichheitsgrundsatz. Sie konnten das Gericht mit ihrer Argumentation jedoch nicht überzeugen.
Mehrbedarf besteht immer noch
In den Jahren 2020 und 2021 bestand nach wie vor ein durch die Wiedervereinigung verursachter Finanzbedarf des Bundes. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann laut BFH auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum sei beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach dessen Einführung noch nicht abgelaufen.
Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen war, komme es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Corona-Pandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an.
Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt
Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Ab dem Jahr 2021 werden nur noch Menschen mit höheren Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Diese Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt. Steuern, die an der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, dürfen soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags sei mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.