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In Spanien ansässige Personen müssen ihre Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland angeben. Kommen sie dieser Pflicht unvollständig oder zu spät nach, erhebt der spanische Fiskus die darauf geschuldete Steuer zeitlich unbegrenzt nach und verhängt empfindliche Geldbußen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass diese Regelungen gegen Unionsrecht verstoßen (Urteil vom 27.01.2022, C-788/19).
Vorschriften sind unverhältnismäßig
Die betreffenden Rechtsvorschriften sollen eine wirksame steuerliche Überwachung sicherstellen und Steuerhinterziehung und -umgehung bekämpfen. Allerdings schießen sie nach Auffassung des EuGH weit über dieses Ziel hinaus. Der EuGH beanstandet drei Komponenten der spanischen Regelungen zur Erklärungspflicht ausländischer Vermögensgegenstände und Rechte. Sie stellen laut EuGH eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar:
Wurden im Ausland belegene Vermögensgegenstände oder Rechte nicht, unvollständig oder verspätet erklärt, kann die spanische Finanzbehörde die Steuer auf die entsprechenden Beträge zeitlich unbegrenzt nachfordern. Das Gericht beanstandet, dass damit nicht nur eine Verjährung der Steuerschuld ausgeschlossen ist, sondern sogar eine bereits eingetretene Verjährung der Erklärungspflicht infrage gestellt werden kann, was der EuGH als einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit kritisiert.
Ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht wird mit einer Geldbuße von 150 Prozent der auf die betreffenden Vermögensgegenstände oder Rechte anfallenden Steuer geahndet. Zusätzlich können pauschale Geldbußen verhängt werden. Die Höhe der zu zahlenden Beträge kann in bestimmten Fällen sogar den Wert der betreffenden Vermögensgegenstände bzw. Rechte übersteigen.
Für jede fehlende, unvollständige oder falsche Angabe oder Reihe von Angaben fällt eine Geldbuße von 5.000 Euro an, wobei das Bußgeld jedoch mindestens 10.000 Euro beträgt. Außerdem löst jede Angabe (oder Reihe von Angaben), die nicht fristgerecht oder nicht elektronisch (sofern vorgeschrieben) eingereicht wurde, ein pauschales Bußgeld von jeweils 100 Euro aus. Hier muss sich die Gesamtsumme auf mindestens 1.500 Euro belaufen. Einen Höchstbetrag gibt es hingegen nicht. Diese Sanktionen sind im Vergleich zu Bußgeldern im Zusammenhang mit ähnlichen inländischen Sachverhalten unverhältnismäßig hoch, bemängelt das Gericht.
Handlungsempfehlung
Gegen entsprechende Bußgeldbescheide sollte Rechtsbehelf eingelegt werden. Unabhängig davon ist in Spanien ansässigen Personen zu raten, ihren Erklärungspflichten gewissenhaft nachzukommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Nachfolgeregelung vergleichsweise harte Sanktionen aufweisen wird. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten ins Ausland entsenden und die ausländischen Steuern übernehmen, sollten zudem in der Entsenderichtlinie genau festlegen, unter welchen Bedingungen sie eventuelle Bußgelder tragen.