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Spanien: Erklärungspflicht für Auslandsvermögen - EuGH: Sanktionen bei Verstößen sind unionsrechtswidrig


In Spanien ansässige Personen müssen ihre Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland angeben. Kommen sie dieser Pflicht unvollständig oder zu spät nach, erhebt der spanische Fiskus die darauf geschuldete Steuer zeitlich unbegrenzt nach und verhängt empfindliche Geldbußen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass diese Regelungen gegen Unionsrecht verstoßen (Urteil vom 27.01.2022, C-788/19).

Vorschriften sind unverhältnismäßig

Die betreffenden Rechtsvorschriften sollen eine wirksame steuerliche Überwachung sicherstellen und Steuerhinterziehung und -umgehung bekämpfen. Allerdings schießen sie nach Auffassung des EuGH weit über dieses Ziel hinaus. Der EuGH beanstandet drei Komponenten der spanischen Regelungen zur Erklärungspflicht ausländischer Vermögensgegenstände und Rechte. Sie stellen laut EuGH eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar:

Handlungsempfehlung

Gegen entsprechende Bußgeldbescheide sollte Rechtsbehelf eingelegt werden. Unabhängig davon ist in Spanien ansässigen Personen zu raten, ihren Erklärungspflichten gewissenhaft nachzukommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Nachfolgeregelung vergleichsweise harte Sanktionen aufweisen wird. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten ins Ausland entsenden und die ausländischen Steuern übernehmen, sollten zudem in der Entsenderichtlinie genau festlegen, unter welchen Bedingungen sie eventuelle Bußgelder tragen.