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Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs


Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge, Stand 01.01.2024

Wenn die Lebenshaltungskosten im Gastland höher sind als in Deutschland, zahlt der Arbeitgeber in der Regel einen Zuschlag zum Arbeitslohn, den Kaufkraftausgleich. Inwieweit dieser Zuschlag steuerfrei gezahlt werden kann (§ 3 Nr. 64 EStG), hängt von dem veröffentlichten länderspezifischen Zuschlagssatz ab. Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt, die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

 

Höhe der Steuerbefreiung

Aus dem veröffentlichten länderspezifischen Zuschlagssatz ergibt sich der anzuwendende Abschlagssatz (LStH 3.64). Danach entspricht einem Zuschlag von beispielsweise 10,00 Prozent ein Abschlagssatz von 5,66 Prozent. Bei einem Bruttogehalt (einschließlich Kaufkraftausgleich) von insgesamt 10.000 Euro wäre ein darin enthaltener Kaufkraftzuschlag von bis zu 566 Euro steuer- und beitragsfrei.

Steuerliche Auswirkung

Während Arbeitslohn, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist, regelmäßig dem Progressionsvorbehalt unterliegt, gilt dies für den steuerfreien Kaufkraftausgleich nicht. Die größte Auswirkung ergibt sich bei Entsendungen in Drittstaaten wie Brasilien, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen greift, wenn der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben wird.

Die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2024 finden Sie hier.