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Steuerfreie Erstattung von Telefonkosten


Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die Telefonkoksten für einen Mobilfunkvertrag steuerfrei erstatten, sofern die Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgerätes entstehen (§ 3 Nr. 45 EStG). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon zuvor von dem betreffenden Arbeitnehmer zu einem Preis unter dem Marktwert gekauft und ihm gleich danach wieder zur privaten Nutzung überlassen hat (BFH, Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20). Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, und wollte die Steuerbefreiung auf 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich, begrenzen.

Arbeitgeber kauft Handys der Beschäftigten

Das klagende Unternehmen erwarb ab März 2015 von mehreren Beschäftigten deren gebrauchte Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1 Euro und 6 Euro. Gleichzeitig vereinbarte das Unternehmen mit diesen Arbeitnehmern ergänzend zum Arbeitsvertrag, dass das Unternehmen als Arbeitgeber die laufenden Kosten des Mobilfunkvertrags bis zu einem Höchstbetrag übernimmt.

Im Dezember 2016 schloss die Klägerin als Anlage zum Arbeitsvertrag mit den meisten Beschäftigten einen „Mobiltelefon-Überlassungsvertrag“. Danach übernahm sie auch die Kosten für Reparatur und Wartung des Telefons.

Die Klägerin behandelte die Kostenerstattungen als nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

Lohnsteuer-Außenprüfung

Die Lohnsteuerprüferin vertrat die Auffassung, dass die Kostenerstattungen steuerpflichtiger Arbeitslohn seien. Einem fremden Dritten werde das eigene Telefon zum Marktpreis überlassen. Es liege ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vor. Lediglich 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich, könnten steuerfrei ersetzt werden. Das Finanzamt erließ daraufhin einen entsprechenden Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin.


Kein Scheingeschäft

Anders als das Finanzamt sah der BFH keine Anzeichen dafür, dass ein Scheingeschäft vorliegt. Die Vorinstanz hat nichts festgestellt, was darauf hindeuten könnte, dass die abgeschlossenen Kaufverträge nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ungültig sein sollten.

Kein Fremdvergleich

Allein aufgrund der (geringen) Höhe der vereinbarten Kaufpreise für die Mobiltelefone könne entgegen der im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch vertretenen Auffassung (H 3.45) nicht angenommen werden, dass die Kaufverträge einem Fremdvergleich zu unterziehen seien bzw. einem solchen nicht standhalten würden.

Zwischen der Klägerin und ihren Beschäftigten bestand bei Vertragsschluss ein natürlicher Interessengegensatz, erklärt der BFH. Die Arbeitnehmer gaben ihr Eigentum an den Geräten auf und erhielten dafür neben dem Kaufpreis den Vorteil, dass der Arbeitgeber die Kosten des Mobilfunkvertrags und das Risiko bei Reparaturen, Beschädigung oder Zerstörung der Geräte trägt.

Daher sei den Kaufverträgen auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen die steuerliche Anerkennung zu versagen.

Kein Gestaltungsmissbrauch

Der Abschluss der Kaufverträge über die Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1 Euro und 6 Euro stellt somit nach Auffassung des Gerichts keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die Kaufverträge und die darauf beruhende Übereignung der Geräte seien vielmehr die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, der Klägerin betriebliche Mobiltelefone zu verschaffen. Insoweit sei es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, zu welchem Kaufpreis die Klägerin die Mobiltelefone erworben habe.

Der BFH räumt ein, dass die Steuerbefreiung nicht in Betracht gekommen wäre, falls die Klägerin die Mobiltelefone nicht gekauft hätte. Der Verzicht auf den Kauf der Mobiltelefone und damit auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sei aber nicht die „angemessene Gestaltung“ im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 1 AO. Vielmehr steht es dem Steuerpflichtigen frei, einen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Erstattung der den Arbeitnehmern entstandenen Kosten der Mobilfunkverträge nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG nur steuerfrei ist, soweit diese auf die Nutzung der betrieblichen Geräte des Arbeitgebers entfallen. Eine Verwendung der SIM-Karten in privaten Mobiltelefonen hat das FG jedoch nicht festgestellt und wurde vom Finanzamt auch nicht behauptet.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Klägerin konnte somit ihren Beschäftigten die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen und darüber hinaus die von ihnen aufgewandten Kosten für die private Nutzung der betreffenden Geräte steuerfrei erstatten.

Ob die Finanzverwaltung das Urteil anwenden wird, bleibt abzuwarten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Lohnsteueranrufungsauskunft.