Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ergänzt. Es regelt nun auch die lohnsteuerliche Behandlung von Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers (oder von dritter Seite) an seine vom Krieg in der Ukraine geschädigten Beschäftigten.
Steuerbefreiung
Nach dem neuen Schreiben sind Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber oder von dritter Seite an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmende (bzw. deren Angehörige) bis zur Höhe von 600 Euro und ungeachtet der Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR steuerfrei, soweit diese Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.
Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Davon ist laut dem BMF-Schreiben grundsätzlich auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist. Diese Grundsätze gelten auch für Unterstützungen, die in Form von Zinsvorteilen oder Zinszuschüssen im Zusammenhang mit Darlehen gewährt werden. Die Steuerfreiheit der Zinsvorteile bzw. -zuschüsse ist in diesen Fällen auf die Schadenshöhe begrenzt und gilt während der gesamten Laufzeit des Darlehens.
Von der Steuerfreiheit grundsätzlich erfasst sind auch Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Kfz, Wohnungen oder anderen Sachen und aus der Gewährung unentgeltlicher Verpflegung.
Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten
Das BMF weist darauf hin, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, u. a. in Bezug auf die Ursächlichkeit und auf die Schadenshöhe nachkommen muss. Die Erleichterungen gelten grundsätzlich für Maßnahmen, die in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt wurden bzw. werden.
Das Schreiben des BMF vom 07.06.2022 finden Sie hier.