Besteuerungsrecht bei Tätigkeitswechsel
Bei einer Tätigkeit für die US-Streitkräfte in Deutschland gelten einige Sonderbestimmungen. So können insbesondere Steuerbefreiungen nach dem DBA USA anzuwenden sein. In einem aktuellen Urteil hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine dieser Steuerbefreiungen erfüllt waren (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008). Laut Gericht bleibt die Steuerbefreiung auch im Falle eines späteren Tätigkeitswechsels grundsätzlich erhalten (Urteil vom 16.03.2022 1 K 1790/20). Maßgeblich sei, welche Motivation die steuerpflichtige Person in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie in Deutschland ansässig geworden ist, und ob dies bis in die Streitjahre fortwirkt. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Einreise nach Deutschland
Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger. Im Juni 1989 war er nach Deutschland eingereist und hatte zunächst zur Vorbereitung auf sein Militäreintrittsexamen bei seinem Vater gewohnt. Nachdem er das Examen bestanden hatte, trat er in Deutschland als Reservist in den Dienst der US-Streitkräfte ein. Im Februar 1990 bezog er gemeinsam mit der Klägerin eine Wohnung in Deutschland und einen Monat später heirateten sie.
Grundausbildung in den USA und Tätigkeit in Deutschland
Nach der Grundausbildung in den USA war der Kläger in Deutschland für die US-Streitkräfte als Soldat bzw. Reservist tätig. Im Anschluss daran übernahm er eine Tätigkeit in Deutschland („Electronics Technician“) als ziviler Angestellter des US-Verteidigungsministeriums.
Tätigkeit für das US-Verteidigungsministerium in den USA
Danach stand er in einem zivilen Anstellungsverhältnis beim US-Verteidigungsministerium in den USA. Seine Familie blieb während dieser Zeit in Deutschland und der Familienwohnsitz wurde beibehalten.
Rückkehr nach Deutschland
Ab Juni 2008 – und auch noch im Streitjahr – arbeitete der Kläger wieder als ziviler Angestellter des US-Verteidigungsministeriums in Deutschland. Im Streitjahr (2014) bezog er Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen der USA für seine Tätigkeiten als Angestellter des US-Verteidigungsministeriums und als Reservist der US-Streitkräfte.
Finanzamt versagt Steuerbefreiung
In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 setzten die Kläger steuerfreien Arbeitslohn des Klägers in Höhe von 57.394 Euro an. Das Finanzamt erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf 111.465 Euro und behandelte sie als steuerpflichtig. Der Kläger sei auch aus anderen Gründen in Deutschland ansässig geworden. Zudem seien die Einkünfte um weitere Bezüge und Vorteile zu erhöhen, die er neben den Arbeitslöhnen als ziviler Angestellter und als Reservist der US-Streitkräfte erhalten hatte.