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Tätigkeit für US-Streitkräfte

Besteuerungsrecht bei Tätigkeitswechsel

Bei einer Tätigkeit für die US-Streitkräfte in Deutschland gelten einige Sonderbestimmungen. So können insbesondere Steuerbefreiungen nach dem DBA USA anzuwenden sein. In einem aktuellen Urteil hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine dieser Steuerbefreiungen erfüllt waren (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008). Laut Gericht bleibt die Steuerbefreiung auch im Falle eines späteren Tätigkeitswechsels grundsätzlich erhalten (Urteil vom 16.03.2022 1 K 1790/20). Maßgeblich sei, welche Motivation die steuerpflichtige Person in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie in Deutschland ansässig geworden ist, und ob dies bis in die Streitjahre fortwirkt. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Einreise nach Deutschland

Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger. Im Juni 1989 war er nach Deutschland eingereist und hatte zunächst zur Vorbereitung auf sein Militäreintrittsexamen bei seinem Vater gewohnt. Nachdem er das Examen bestanden hatte, trat er in Deutschland als Reservist in den Dienst der US-Streitkräfte ein. Im Februar 1990 bezog er gemeinsam mit der Klägerin eine Wohnung in Deutschland und einen Monat später heirateten sie.

Grundausbildung in den USA und Tätigkeit in Deutschland

Nach der Grundausbildung in den USA war der Kläger in Deutschland für die US-Streitkräfte als Soldat bzw. Reservist tätig. Im Anschluss daran übernahm er eine Tätigkeit in Deutschland („Electronics Technician“) als ziviler Angestellter des US-Verteidigungsministeriums.

Tätigkeit für das US-Verteidigungsministerium in den USA

Danach stand er in einem zivilen Anstellungsverhältnis beim US-Verteidigungsministerium in den USA. Seine Familie blieb während dieser Zeit in Deutschland und der Familienwohnsitz wurde beibehalten.

Rückkehr nach Deutschland

Ab Juni 2008 – und auch noch im Streitjahr – arbeitete der Kläger wieder als ziviler Angestellter des US-Verteidigungsministeriums in Deutschland. Im Streitjahr (2014) bezog er Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen der USA für seine Tätigkeiten als Angestellter des US-Verteidigungsministeriums und als Reservist der US-Streitkräfte.

Finanzamt versagt Steuerbefreiung

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 setzten die Kläger steuerfreien Arbeitslohn des Klägers in Höhe von 57.394 Euro an. Das Finanzamt erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf 111.465 Euro und behandelte sie als steuerpflichtig. Der Kläger sei auch aus anderen Gründen in Deutschland ansässig geworden. Zudem seien die Einkünfte um weitere Bezüge und Vorteile zu erhöhen, die er neben den Arbeitslöhnen als ziviler Angestellter und als Reservist der US-Streitkräfte erhalten hatte.

  • Kassenstaatsprinzip

    Grundsätzlich gilt für Bezüge aus einer Tätigkeit für die US-Streitkräfte das sogenannte Kassenstaatsprinzip. Danach können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Vertragsstaat (bzw. eine seiner Gebietskörperschaften oder eines ihrer Organe) an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat geleisteten Dienste zahlt, nur in diesem Staat besteuert werden (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA USA). In Deutschland werden diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt freigestellt.

    Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die betreffende Person

    • diese Dienste im anderen Staat (Deutschland) leistet,
    • in diesem Staat ansässig ist und
    • nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden ist, um diese Dienste zu leisten.

    (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. Bb DBA USA1989/2008)

Begründung der Ansässigkeit

Das Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung zunächst aus, dass der Kläger bereits ab dem Zeitpunkt seiner Einreise im Juni 1989 in Deutschland ansässig war.

Ob der Steuerpflichtige ausschließlich deshalb in Deutschland ansässig geworden ist, um diese Dienste zu leisten, ist nach der Rechtsprechung des BFH zeitpunktbezogen zu beurteilen. Demnach genügt es laut FG, wenn diese Bedingung im Zeitpunkt der Begründung der Ansässigkeit in Deutschland erfüllt ist. Die Steuerbefreiung nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA USA 1989/2008 bleibt erhalten, auch wenn dies später nicht mehr zutrifft.

Tätigkeit als Reservist

Hinsichtlich der Tätigkeit als Reservist der US-Streitkräfte im Streitjahr erschien dem Gericht bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger seit der Begründung der Ansässigkeit in Deutschland seine Tätigkeit gewechselt haben soll.

Denn der Kläger war seit seinem Eintritt in den Dienst der US-Streitkräfte am 22.12.1989 ohne Unterbrechung als Soldat (in Reserve bzw. im regulären Dienst) für den gleichen Arbeitgeber (US-Streitkräfte) tätig. Seine Einkünfte aus der Reservistentätigkeit unterliegen daher der Besteuerung im Kassenstaat USA.

Tätigkeit als Angestellter

Bezüglich der Einkünfte des Klägers aus der Tätigkeit als Angestellter des US-Verteidigungsministeriums folgt der Senat den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 23.02.2021 (I B 55/20, BFH/NV 2021, 1064). Zumindest für eine Fallgestaltung wie hier (übergangsloser Wechsel von einer Tätigkeit als Soldat für die US-Streitkräfte zu der als ziviler Angestellter des US-Verteidigungsministeriums) wäre es sachwidrig, dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht zu entziehen. 

Ausblick

Die Verwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (BFH, I R 18/22). Der BFH wird nun zu klären haben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der ausgeübten Tätigkeit nach Begründung der Ansässigkeit dazu führt, dass der Steuerpflichtige nicht mehr „ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist“.