Umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2024
Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können steuerlich abzugsfähig sein bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG). Sie werden bei Inlandsumzügen ohne Belege nur insoweit anerkannt, als sie die nach dem Bundesumzugskostengesetz mögliche Vergütung nicht übersteigen. Die betreffenden Beträge für Unterrichts- und sonstige Kosten haben sich zum 01.03.2024 geändert.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28.12.2023 die folgenden geänderten Höchstbeträge bekannt gegeben:
Pauschbetrag | ||
Durch den Pauschbetrag erfasste Auslagen | bisher | ab 01.03.2024 |
Unterrichtskosten für ein Kind der berechtigten Person | 1.181 € | 1.286 € |
Sonstige Umzugsauslagen | ||
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886 € | 964 € |
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590 € | 643 € |
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177 € | 193 € |
Die Pauschalen richten sich wie bisher nach den Verhältnissen am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die berufliche Veranlassung ist nachzuweisen.
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