Steuerliche Erleichterungen für Arbeitgeber und Beschäftigte
Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Wegen der hohen Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 27.02.2023 die Verwaltungsregelungen zur Unterstützung der Betroffenen des Erdbebens veröffentlicht. Neben Erleichterungen beim Spendennachweis, beim Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen sowie bei der Umsatz- und der Schenkungsteuer geht das Schreiben auch auf lohnsteuerliche Erleichterungen ein. Letztere werde im Folgenden erläutert.
Unterstützung an Arbeitnehmer
Gewährt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen, können diese Zuwendungen steuerfrei sein (R 3.11 LStR). Dabei soll laut BMF Folgendes gelten:
- Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
- Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn ein besonderer Notfall vorliegt, wovon im Allgemeinen bei vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern ausgegangen werden kann.
Diese Erleichterungen sind ebenfalls anzuwenden auf die folgenden Unterstützungen bzw. Vorteile:
- sonst steuerpflichtige Zinsvorteile oder Zinszuschüsse, soweit das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt
- Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten
- Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch das Erdbeben zerstört oder erheblich beschädigt wurde,
- Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die vom Arbeit-nehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch das Erdbeben unbewohnbar geworden ist
- Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit diese sich nicht selbst versorgen können
- Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn sie der Schadensbeseitigung dient oder entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch das Erdbeben unbrauchbar geworden sind
- Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines geschädigten Arbeitnehmers
Die begünstigten Zuschüsse und Sachzuwendungen sind insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto ebenso aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung [LStDV]) wie die Tatsache, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Erdbeben zu Schaden gekommen ist.
Die Erleichterungen gelten bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers entsprechend.
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten
- einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
- einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV) und darf nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) angegeben werden. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Die betreffenden Beträge dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden.
Das Schreiben des BMF vom 27.02.2023 finden Sie hier:
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien (bundesfinanzministerium.de)