Bei Entsendungen zwischen zwei Staaten gilt häufig die sogenannte Anrechnungsmethode. Das heißt, der Ansässigkeitsstaat rechnet die im Tätigkeitsstaat gezahlte Steuer an, um eine doppelte Besteuerung zu verhindern. Eine Neuregelung in den USA kann nun die Anrechnung komplizierter machen bzw. verhindern. Im November 2022 veröffentlichte die US-amerikanische Steuerverwaltung (IRS) Vorschläge für klarstellende Hinweise zur Anrechnung ausländischer Steuern nach den Vorschriften vom 04.01.2022 für die Jahre ab 2022. Diese Vorschriften zielten grundsätzlich auf Körperschaften ab, doch sie haben auch unbeabsichtigte Auswirkungen auf natürliche Personen.
Neue Anforderungen
Eine ausländische Einkommensteuer muss insbesondere alle vier Voraussetzungen – Realisierung, Bruttoeinnahmen, Kostendeckung und Zurechnung – erfüllen, um anrechenbar zu sein. Ein Problemfeld ist die Bedingung der „Kostendeckung“. Sie verlangt, dass das ausländische Steuerrecht erhebliche Kosten und Ausgaben bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens steuermindernd berücksichtigt. Nach den endgültigen Vorschriften der Federal Trade Commission (FTC) 2022 muss das ausländische Steuerrecht mit dem US-Steuerrecht übereinstimmen, damit die ausländische Steuer als anrechenbare Einkommensteuer behandelt werden kann.
Die für 2022 vorgeschlagenen Hinweise schaffen unter anderem Klarheit in Bezug auf die Auslegung des Kostendeckungserfordernisses. So muss die Anrechenbarkeit einer ausländischen Einkommensteuer auf der Grundlage des ausländischen Rechts beurteilt werden und nicht basierend auf der Anwendung dieses Rechts auf einen bestimmten Steuerzahler. Wenn beispielsweise ein ausländisches Einkommensteuergesetz den Abzug bestimmter Aufwendungen nicht zulässt, der Steuerpflichtige diese Aufwendungen aber nicht hatte, ist die gezahlte ausländische Steuer möglicherweise nicht anrechenbar.
Auch die fehlende Berücksichtigung steuerlicher Prinzipien der USA oder der OECD kann dazu führen, dass eine ausländische Abgabe nicht angerechnet werden kann.
DBA-Staaten
Hat der betreffende Staat – etwa wie Deutschland – ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA geschlossen, das auch die jeweilige Einkommensteuer erfasst, erübrigt sich der Nachweis, dass diese Einkommensteuer mit der von den USA erhobenen Einkommensteuer vergleichbar und damit anrechenbar ist. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die betreffende Einkommensteuer die Anforderungen für eine Anrechnung durch die USA erfüllt.
Dabei ist wichtig, dass sorgfältig geprüft wird, ob die Inanspruchnahme eines Abkommensvorteils unerwünschte Steuerfolgen haben kann. Wer beispielsweise über eine Langzeit-Green-Card (GCH) verfügt und in einem anderen Land als DBA-ansässig gilt, könnte der Versuch, die ausländische Steuergutschrift im Rahmen des Abkommens in Anspruch zu nehmen, in bestimmten Fällen dazu führen, dass der aufenthaltsrechtliche Status verloren geht.
Nicht-DBA-Staaten
Die Auswirkungen der Neuerungen auf US-Bürger und in den USA ansässige natürliche Personen, die in einem Land wohnen, mit dem die USA kein Einkommensteuerabkommen geschlossen haben (Brasilien, Hongkong, Malaysia, Singapur, Taiwan), sind noch klärungsbedürftig. Hier kann noch keine belastbare Aussage getroffen werden.