Regierungsentwurf beschlossen
Die Änderung ist notwendig, denn die derzeit geltende gesetzliche Regelung ist nicht (mehr) verfassungskonform (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Die Bundesregierung muss die Vorschrift für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 anpassen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen.
Der Regierungsentwurf weicht in nur wenigen Punkten vom Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen ab. Geändert wurde insbesondere die Evaluierungsklausel (§ 238 Abs. 1c AO-E). Ob der Zinssatz noch angemessen ist, soll mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für zukünftige Verzinsungszeiträume geprüft werden. Die erste Überprüfung ist spätestens zum 01.01.2026 durchzuführen. Der Zinssatz soll sich allerdings nur ändern, wenn der Basiszinssatz um mehr als einen Prozentpunkt von dem bei der letzten Evaluierung geltenden Basiszins abweicht. Maßgeblich ist jeweils der 1. Januar des Evaluationsjahres.
Bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung setzt die Finanzverwaltung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 zunächst keine Zinsen fest (BMF-Schreiben vom 17.09.2021).