Die Fünftelregelung soll daher laut Regierungsentwurf ab 2024 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden sein. Betroffene Beschäftigte werden künftig jedoch die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen können. Sie können also selbst entscheiden, ob die Einkünfte nach der Fünftelregelung besteuert werden oder mit dem Regelsteuersatz (es sei denn, eine Veranlagung ist bereits aus anderen Gründen durchzuführen).
Wird die Veranlagung beantragt, gilt die Einkommensteuerschuld nicht mehr mit dem Lohnsteuerabzug als abgegolten und es ist wie bisher im Fall der Antragsveranlagung der Progressionsvorbehalt anzuwenden.
Umfang der beschränkten Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern
Bei beschränkter Steuerpflicht sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem dann als inländische Einkünfte steuerbar, wenn die betreffende Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird oder wurde. Die Ausübung setzt hierbei ein persönliches Tätigwerden im Inland voraus. Der Tatbestand der Verwertung wird von der ständigen Rechtsprechung eng ausgelegt, sodass er in der Regel nicht erfüllt ist.
Übt ein Grenzpendler seine Tätigkeit in seinem ausländischen Homeoffice aus, unterliegt die anteilige Vergütung demnach grundsätzlich nicht der deutschen Besteuerung. Deutschland hat allerdings mit Luxemburg eine Vereinbarung getroffen, wonach bei einer Tätigkeit im luxemburgischen Homeoffice von höchstens 19 Tagen (künftig 34 Tage) das Besteuerungsrecht auch insoweit Deutschland zusteht.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es wegen der zunehmenden Mobilisierung der Arbeit weitere Bagatellregelungen dieser Art auch mit anderen Staaten geben wird. Mit der folgenden Ergänzung möchte er sicherstellen, dass den abkommensrechtlichen Besteuerungsmöglichkeiten nationales Recht nicht entgegensteht (§ 49 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG neu):
„Die nichtselbstständige Arbeit gilt dabei auch als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.“
Diese Ausweitung des Besteuerungsrechts soll ab 2024 greifen.
Weitere für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevante Punkte
Besonders erwähnenswert sind außerdem
- die Anhebung der Grenze für den Sofortabzug der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern von 800 auf 1.000 Euro,
- die Erhöhung der abzugsfähigen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, auf 50 Euro je Empfänger im Wirtschaftsjahr,
- die Anpassung der Verpflegungspauschbeträge von 28 auf 30 Euro (Abwesenheit von 24 Stunden) bzw. von 14 auf 15 Euro (Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung bzw. An- und Abreisetag bei Abwesenheit mit auswärtiger Übernachtung),
- die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von bisher 110 auf 150 Euro und
- die Abschaffung der Grenze von durchschnittlich 100 Euro pro Kopf und Kalenderjahr für die pauschale Versteuerung der Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung.
Zudem will die Regierung die Vergünstigung bei der Versteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen für Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionen ausweiten. Die Verringerung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Bruttolistenpreises soll daher künftig bei einem Bruttolistenpreis von bis zu 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro) gelten. Diese Neuerung war im Referentenentwurf noch nicht enthalten. Sie wurde erst im Regierungsentwurf hinzugefügt.