Umfang der beschränkten Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern
Bei beschränkter Steuerpflicht sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem dann als inländische Einkünfte steuerbar, wenn die betreffende Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird oder wurde. Die Ausübung setzt hierbei ein persönliches Tätigwerden im Inland voraus. Der Tatbestand der Verwertung wird von der ständigen Rechtsprechung eng ausgelegt, sodass er in der Regel nicht erfüllt ist.
Übt ein Grenzpendler seine Tätigkeit in seinem ausländischen Homeoffice aus, unterliegt die anteilige Vergütung demnach grundsätzlich nicht der deutschen Besteuerung. Deutschland hat zwar mit Luxemburg eine Vereinbarung getroffen, wonach bei einer Tätigkeit im luxemburgischen Homeoffice von höchstens 34 Tagen (bis 2023 19 Tage) das Besteuerungsrecht auch insoweit Deutschland zusteht, da jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Vereinbarungen dazu kein Besteuerungsrecht begründen, sondern nur ein bereits nach innerstaatlichem Recht vorhandenes Besteuerungsrecht einschränken können, hätte Deutschland ohne Gesetzesänderung diese Einkünfte nicht besteuern können.
Darüber hinaus geht der Gesetzgeber davon aus, dass es wegen der zunehmenden Mobilisierung der Arbeit auch mit anderen Staaten Bagatellregelungen wie mit Luxemburg geben wird. Er will daher erreichen, dass diesen abkommensrechtlichen Besteuerungsmöglichkeiten nationales Recht nicht entgegensteht. Deshalb hat er § 49 Nr. 4 Buchst. a EStG um einen neuen Satz 2 erweitert, der dies ab 2024 sicherstellt. Dort ist geregelt, dass auch eine Tätigkeit, die in einem anderen Staat ausgeübt wird, als im Inland ausgeübt oder verwertet gilt, soweit ein DBA (oder eine andere zwischenstaatliche Vereinbarung) Deutschland für diese Tätigkeit ein Besteuerungsrecht zuweist.
Wie vom Bundesrat empfohlen wurde hierzu eine Ausnahmeregelung für Bordpersonal aufgenommen, das unter Art. 15 Abs. 3 OECD-MA fällt, um zu verhindern, dass diese Personen in Deutschland voll steuerpflichtig werden
Versorgungsfreibetrag
Von Versorgungsbezügen (wie beispielsweise Betriebsrenten) bleiben ein bestimmter (auf einen Höchstbetrag begrenzter) prozentualer Anteil und ein Zuschlag steuerfrei. Diese Einkünfte werden auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt, indem der steuerbare Teil der Bezüge schrittweise steigt und gleichzeitig ein immer größerer Teil der Beiträge während der Ansparphase steuerlich abzugsfähig ist.
Um das Risiko einer doppelten Besteuerung von Renten zu verringern, erhöht sich allerdings der steuerpflichtige Teil langsamer als bisher vorgesehen. Im Gegenzug sinkt nun auch der Versorgungsfreibetrag weniger schnell.