Sachverhalt
Die Antragsteller halten Anteile an einer schweizerischen Aktiengesellschaft und verlegten ihren Wohnsitz im Laufe des Jahres 2013 in die Schweiz. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Finanzbehörde fest, dass aufgrund des Wegzugs die Wertsteigerung der Anteile zu versteuern war (Wegzugsbesteuerung, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG). Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid und setzte Nachzahlungszinsen in Höhe von rund 35.400 Euro fest. Die Anträge auf Erlass der Zinsen und auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab.
Beschluss
Dem ist das Finanzgericht Köln entgegengetreten. Seines Erachtens bestehen ernstliche Zweifel, ob die Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) auf die Wegzugsteuer rechtmäßig ist.
Die geschuldete Steuer ist zinslos und ohne Sicherheitsleistungen zu stunden, wenn der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist und im Zuzugsstaat einer Steuerpflicht unterliegt, die mit der deutschen Einkommensteuerpflicht vergleichbar ist, § 6 Abs. 5 AStG. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz ist die Regelung auch im vorliegenden Fall anwendbar.