Zahlung von Kirchensteuer an den Arbeitgeber
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.08.2023 behandelt einen Fall, in dem der Arbeitgeber für Lohnkirchensteuer des Arbeitnehmers vom Finanzamt in Haftung genommen wurde und den entsprechenden Betrag vom Arbeitnehmer zurückgefordert hat (X R 16/21). Strittig war, ob der Arbeitnehmer den Betrag als steuermindernd geltend machen kann. Hierzu hat das Gericht entschieden, dass ein Ansatz als Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Allerdings ist die an den Arbeitgeber geleistete Erstattung als Sonderausgabe abziehbar, da sie als Zahlung auf die eigene Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers anzusehen ist.
Arbeitgeber nimmt Arbeitnehmer in Regress
Der Fall betraf einen Geschäftsführer, der im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs seinem Arbeitgeber (Lohn-)Kirchensteuer erstattete, die dieser für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d EStG gezahlt hatte. Das Finanzamt und später das Finanzgericht (FG) stellten bei der Zahlung des Arbeitnehmers auf die Haftungsschuld des Arbeitgebers und deren Erfüllung im Wege des Regresses durch den Arbeitnehmer ab. Demzufolge gewährten sie den Abzug weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten.
Revision erfolgreich
Der BFH hob das FG-Urteil auf und gestattete den Abzug als Sonderausgabe. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d EStG gezahlten Lohnkirchensteuer erstattet, seine eigene Kirchensteuerschuld begleicht.
Keine Werbungskosten …
Das Gericht wies darauf hin, dass die Zahlung nicht als Werbungskosten anerkannt werden kann, da der Arbeitnehmer die Zahlung zur Begleichung seiner persönlichen Steuerschuld und nicht aus beruflichen Gründen geleistet hat. Es hielt fest, dass ein Abzug von Kirchensteuern als Werbungskosten nur möglich ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer beruflichen Pflichtverletzung in Haftung genommen wird und deshalb die Steuern zahlen muss. Der Kläger sei jedoch vom Finanzamt nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH in Haftung genommen worden und daher fehle es an dem für einen Werbungskostenabzug erforderlichen objektiven Zusammenhang mit dem Beruf.
… aber Sonderausgabe
Erstattet dagegen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kirchensteuer aufgrund eines zivilrechtlichen Rückgriffs (§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), tilgt er faktisch seine eigene Steuerschuld. Der Arbeitnehmer leistete die Zahlung an den Arbeitgeber lediglich, weil dieser zuvor die persönliche Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers beglichen hatte. Insbesondere war der Kläger im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchensteuer in voller Höhe zur Zahlung rechtlich verpflichtet und durch sie auch wirtschaftlich belastet. Aufgrund dieser Würdigung des Sachverhalts sah das Gericht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als erfüllt an.
Handlungsempfehlung
In vergleichbaren Fällen sollte der Abzug der erstatteten Kirchensteuer als Sonderausgabe beantragt bzw. Rechtsbehelf eingelegt werden. Es ist jedoch wichtig, sich bewusst zu sein, dass diese Regelung nur gilt, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die gezahlte Lohnkirchensteuer erstattet. Zahlungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Haftung (etwa nach §§ 69, 34 der Abgabenordnung als Geschäftsführer) direkt an das Finanzamt leistet, können dagegen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Es kommt jedoch ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. (BFH-Urteil vom 08.03.2022, VI R 19/20).
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