Bei Zuschusssachverhalten stellt sich immer wieder die Frage, ob ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss oder ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt vorliegt. Mit Urteil vom 18. November 2021 hat der BFH in dem ihm vorgelegten Fall entschieden, dass kein Leistungsaustausch, sondern ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss anzunehmen ist. Damit ist die teilweise vertretene These, dass der echte, nicht steuerbare Zuschuss in der Praxis nicht mehr existiert, wieder einmal widerlegt. Zu beachten ist allerdings, dass der zu Grunde liegende Fall speziell war und daher nicht auf jeden Sachverhalt übertragbar ist.
Sachverhalt
In dem vorgelegten Fall ging es um einen Sportverein, der seit vielen Jahren die Sportanlage der Gemeinde kostenfrei nutzte. Grundlage war ein Nutzungsvertrag, in dem auch geregelt war, dass der Sportverein gegen pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage übernahm. Zudem erhielt der Sportverein von der Gemeinde jährliche Zuschüsse für die Betriebskosten, den Platzwart, die Platzpflege und Mäharbeiten.
Mit Wirkung zum 1. April 2014 wurde der alte Nutzungsvertrag aufgehoben und eine neue Vereinbarung abgeschlossen. Es blieb dabei, dass der Verein die Sportanlage kostenfrei nutzen konnte und auch der Umfang der Verpflichtung des Sportvereins zur Bewirtschaftung war unverändert. Die von der Gemeinde zu zahlenden Zuschüsse für Betriebskosten, Platzwart und Platzpflege wurden nun aber ebenfalls in dem Vertrag festgehalten.
Urteil
Das Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und kein echter, nicht steuerbarer Zuschuss vorliegt. Dem widerspricht der BFH jedoch und sagt, dass sich das Finanzgericht in seiner Würdigung vor allem auf den Wortlaut der vertraglichen Regelungen gestützt hat, ohne den von der Gemeinde damit verfolgten übergeordneten Zweck in seine Erwägungen mit einzubeziehen. Dies sei aber erforderlich, so der BFH. Nach seiner Rechtsauffassung darf sich die steuerliche Würdigung nicht auf das Studium des Vertrages beschränken, sondern es muss die wirtschaftliche Realität mitberücksichtigt werden.
Für den BFH waren die folgenden Aspekte wichtig: Es wurde eine langfristige und zudem unentgeltliche Nutzungsüberlassung vereinbart. Der Vertrag beinhaltet keine Vorgaben der Gemeinde, beispielsweise über ein bestimmtes Sportangebot, das vorzuhalten wäre.Hieraus folgt: Die Gemeinde hat aus Sicht des BFH keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung der Sportanlage durch den Verein. Es ging ihr nicht darum, eine gewisse Betreiberleistung zu beziehen, sondern darum, den Sportverein dabei zu unterstützen, seiner gemeinnützigen Tätigkeit nachzugehen. Nur aus diesem Grund hat die Gemeinde den Sportplatz unentgeltlich zur Verfügung gestellt und zudem noch weitere Zuschüsse gezahlt. Der Verein hat sich gegenüber der Kommune nicht verpflichtet, konkrete Sportangebote vorzuhalten. Die Bewirtschaftung der Sportanlage hat er übernommen, um für sich selbst die Möglichkeit zu schaffen, diese weiter nutzen und so sein Sportangebot aufrechterhalten zu können.Einordnung
Es ist sehr erfreulich, dass der BFH sich bei der steuerlichen Würdigung weg von einer rein formalen Vertragsanalyse und hin zum wirtschaftlich gewollten Vertragsinhalt bewegt. Dieses Urteil kann daher für viele Kommunen hilfreich sein. Allerdings muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob die Grundsätze des Urteils Anwendung finden können. Im Urteilsfall relevant war insbesondere, dass kein Eigeninteresse der Kommune – z.B. durch die Vorgabe eines gewissen Sportangebots oder durch die Einräumung eines Nutzungsrechts im Rahmen des Schulsports – bestand.
Ganz abgeschlossen ist der Fall jedoch noch nicht. Der BFH hat das Finanzgericht damit beauftragt, zu prüfen, ob der bisher geltend gemachte Vorsteuerabzug entfallen muss. Die Entscheidung hierzu bleibt abzuwarten.
Co-Autorin: StB Daniela Mason