Elektrogeräte – Verschärfungen zur Produktverantwortung

Das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sieht eine Reihe neuer Pflichten vor. Die Verschärfungen betreffen vor allem Hersteller und Vertreiber. Hierneben sind aber insbesondere sog. „elektronische Marktplätze“ bzw. deren Betreiber sowie sog. „Fulfillment-Dienstleister“ von den Neuerungen betroffen. Durch deren Einbeziehung in das ElektroG soll ein illegaler Vertrieb von Elektrogeräten nach Deutschland künftig unterbunden werden. Neu ist weiter, dass unter bestimmten Voraussetzungen zertifizierten Erstbehandlungsanlagen für Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten eigene Rücknahmerechte eingeräumt sind.

Wesentliche Änderungen und Ergänzungen von Herstellerpflichten 

Die Hersteller betreffenden Neuerungen sind vielfältig und überwiegend bereits seit dem 01.01.2022 verbindlich. Hersteller sollten aber beachten, dass einzelne relevante Bestimmungen noch stufenweise „scharf geschaltet“ werden: So endet am 30.06.2022 die für Teilbereiche eingeräumte Übergangsfrist für die Vorlage eines Rücknahmekonzepts. Die Übergangsfrist gilt derzeit noch für Hersteller, die sich bereits vor dem 01.01.2022 mit Geräteart und Marke registriert hatten und deren Produkte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden („b2b“). Bis zum 30.06.2022 müssen nun auch diese Hersteller ein Rücknahmekonzept bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) nachweisen. Ab dem 01.01.2023 ist das Kennzeichen der „durchgestrichenen Mülltonne“ vom Hersteller auch auf neu in Verkehr gebrachte b2b-Geräte anzubringen. Derzeit besteht eine solche Kennzeichnungspflicht allein für b2c-Geräte.

Neue Pflichten für Vertreiber

Auch die Vertreiber von Elektrogeräten sind von der Gesetznovellierung massiv betroffen. Wesentlich erweitert und ergänzt wurden insbesondere die Rücknahme- und Informationspflichten, die gegenüber Verbrauchern bestehen.  
Mediale Resonanz erfahren hat dabei insbesondere die Ausdehnung der Rücknahmepflicht auf wesentliche Teile des Lebensmittelhandels. Auch hier endet nun kurzfristig eine Übergangsfrist. Die betroffenen Händler müssen die erforderliche Rücknahmestelle bis spätestens zum 30.06.2022 einrichten. 

Neue Pflichten für elektronische Marktplätze/Fulfillment Dienstleister 

Neu ist weiter, dass das ElektroG auch Betreiber elektronischer Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister in die Verantwortung nimmt. Ab dem 01.01.2023 sind diese zur Überprüfung verpflichtet, ob Hersteller von Elektrogeräten bzw. der Bevollmächtigte ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes das Anbieten oder die Bereitstellung der Elektrogeräte durch den Hersteller nicht ermöglichen. Fulfillment-Dienstleister dürfen in diesen Fällen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand der Elektrogeräte nicht vornehmen.  

Als mittelbare Folge müssen sich Hersteller von Elektrogeräten, die entsprechende Dienstleistungen nutzen, darauf einstellen, dass sie zum 01.01.2023 ihre Registrierung nachzuweisen haben. 

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

Verstöße gegen die Vorgaben des ElektroG können mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden.

Im Ergebnis sollten Unternehmen die Neuerungen durch das ElektroG in ihrem Tätigkeitsbereich schnellstmöglich umsetzen und auch die bisher gelebte Praxis dahingehend auf den Prüfstand stellen, ob hier Optimierungsbedarf besteht.  

Autor:innen: RA Dr. Simon Meyer, RA Dr. René Schmelting, RA Dr. René Schmelting