Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) veröffentlicht

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Christoph Fabritius

Referentenentwurf zum OZG 2.0

Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat am 31.01.2023 den Referentenentwurf zum OZG 2.0 veröffentlicht und die Verbände zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert

Nachdem die Umsetzungsfrist des bisherigen OZG erfolglos abgelaufen ist, hat das BMI Ende Januar einen Referentenentwurf für ein OZG 2.0 mit der Bitte um Stellungnahme an Verbände übermittelt und stimmt den Entwurf mit den Ressorts ab.

Das BMI führt in dem Entwurf aus, dass das OZG immer nur dort erfolgreich gewesen sei, wo Bund und Länder gemeinsam und arbeitsteilig vorgegangen sind. Die dabei geschaffenen neuen Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit sollten nunmehr verstetigt werden. Zugleich solle der Blick auf das Ziel gerichtet werden: Eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung.

Um dieses Ziel im zweiten Anlauf zu erreichen, sieht der Referentenentwurf verschiedene Regelungen vor. Nachfolgend stellen wir die nach hiesiger Lesart zentralen Maßnahmen gebündelt dar:

  1. Streichung OZG-Umsetzungsfrist zugunsten einer noch zu regelnden Schwerpunksetzung und begleitenden Evaluierung, §§ 1a, 12 OZG. Eine weitere "Nach-Frist" würde nach Auffassung des BMI den Charakter des elektronischen Zugangs zu Verwaltungsleistungen als Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen konterkarieren. Mit der Evaluierungsklausel solle demgegenüber ein kontinuierlich wirkendes qualitatives Überprüfungsinstrument etabliert werden.
  2. Der Bund stellt zentrale Basisdienste bereit und ersetzt damit landeseigene Entwicklungen für Bürgerkonto und Postfach, §§ 3, 13 OZG. Die Aufgabenübernahme durch den Bund sei zwar eine Abkehr von der bisherigen OZG-Linie. Es erweise sich jedoch als wirtschaftlich und organisatorisch zunehmend unverhältnismäßig, die stetig wachsenden Anforderungen an die Funktionalität eines Nutzerkontos parallel in 17 Konten abzubilden.
  3. Der Entwurf trifft Regelungen zum Verwaltungsverfahrensrecht für die OZG-Umsetzung zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform, und führt zudem ein qualifiziertes elektronisches Siegel ein, § 9a OZG. Mit dieser Neuregelung werde dem Anliegen Rechnung getragen, dass Schriftformerfordernisse für viele Digitalisierungsprojekte eine Herausforderung darstellen. Dabei sehe das Verwaltungsverfahren bereits heute vielfältige Möglichkeiten vor, die Schriftform zu ersetzen.
  4. Stärkere Berücksichtigung der Belange der Kommunen, §§ 1, 1a OZG. Die Digitalisierung des Verwaltungsvollzugs solle gerade auf kommunaler Ebene zu besonderer Entlastungswirkung führen. Um dies zu erreichen, seien die Gemeinden und Gemeindeverbände in besonderem Maße auf die Unterstützung durch die Länder angewiesen. Diese müssten die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen, nach denen sich Kommunen beispielsweise an das Landesportal und damit dem Portalverbund anschließen könnten.
  5. Datenschutzregelungen für Einer-für-Alle-Antragsassistenten (EfA), §§ 2, 8a OZG. Nach dem EfA-Prinzip sollte jedes Land Leistungen so digitalisieren, dass andere Länder diese nachnutzen können und den Online-Prozess nicht eigenständig neu entwickeln müssen. Nach dem Referentenentwurf kann der Bund nunmehr die Verwendung bestimmter IT-Komponenten (bzw. Antragsassistenten) für die Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens verbindlich vorgeben. Diese Art der Umsetzung sei eine erhebliche Erleichterung für die Umsetzung von EfA-Antragsassistenten. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Antragsassistenten sieht der Referentenentwurf Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vor.

Kritisch gesehen wird der Referentenentwurf vom Nationalen Normenkontrollrat (NKR). Im Kern fehlt es dem NKR an einer erkennbaren Trendumkehr. Der NKR vermisst unter anderem ein präzises Zielbild der digitalen Verwaltung und einen Verbindlichkeitsgrad der Umsetzung. Hierzu seien die Umsetzungsfristen beizubehalten, und es sei ein Rechtsanspruch einzuführen. Es fehle an EfA-Standards und EfA-Basiskomponenten. Zudem müsse das OZG 2.0 ein größeres Augenmerk auf die architektonischen Grundlagen eines funktionierenden föderalen IT-Verbundes richten. Schließlich sollte die FITKO zur Digitalisierungsagentur ausgebaut werden.

Auch wenn der finale Gesetzesentwurf derzeit noch aussteht, ist bereits jetzt absehbar: Auf die Kommunen kommt mit dem OZG 2.0 ein hoher Umsetzungsaufwand zu, verbunden mit entsprechenden Finanzierungs- und Rechtsunsicherheiten. Sprechen Sie uns gern an. 

Autor:innen: RA Christine Hohenstein-Bartholl, RA Philip Debray