Interkommunale Zusammenarbeit und Abwasser - Rahmenbedingungen unter § 2b UStG in Bayern

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Gabriele Kirchhof

29 März 2023

Verfügungen des BayLfSt vom 15. Februar 2023

Ist diese weitgehende Auslegung auch in anderen Bundesländern zu erwarten? 

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 15. Ferbruar 2023 zwei Verfügungen bezüglich der Anwendung des § 2b UStG für die Bereiche der interkommunalen Zusammenarbeit sowie der Abwasserbeseitigung veröffentlicht. Die Verfügungen sind grundsätzlich zu begrüßen, da sie zum einen klare Rahmenbedingungen schaffen und zum anderen für die Steuerpflichtigen weitere Erleichterungen im Umgang mit § 2b UStG bedeuten.

Betreffend die interkommunale Zusammenarbeit soll danach eine Umsatzsteurbarkeit unter § 2b UStG nicht greifen, wenn die Übertragung einer gesetzlichen Pflichtaufgabe oder einer entsprechenden Teilaufgabe mit befreiender bzw. delegierender Wirkung erfolgt. Welche Aufgaben gesetzliche Pflichtaufgaben darstellen, ergibt sich entweder aus der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung oder anderen Fachgesetzen. Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass die befreiende Wirkung der Übertragung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Übertragenden hat. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die sehr weite Auslegung der Pflichtaufgabe, da hierzu alles zählen soll, was dazu dient,  "den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu ermöglichen" (abgeleitet aus Art. 56 Abs. 2 GO). Damit sind laut Verfügung z.B. auch Reinigungstätigkeiten in öffentlichen Gebäuden erfasst. Es dürften jedoch auch viele weitere Tätigkeiten abgedeckt sein (z.B. Buchführung und andere Hilfstätigkeiten). Dies bedeutet daher eine sehr weite und steuerpflichtigen-freundliche Auslegung der  Vorschrift.

Hinsichtich der Abwasserbeseitigung und -reinigung geht die bayerische Finanzverwaltung ebenfalls sehr weit. So soll hier bei der Abwasserreinigung durch eine Nachbarkommune beispielsweise anstelle einer Delegation bereits eine Mandatierung ausreichen, um eine Umsatzsteuerbarkeit unter § 2b UStG  zu vermeiden. Argumentiert wird, dass aufgrund der  Genehmigungssituation für Private lediglich ein hypothetischer Wettbewerb bestehe.

Die bayerischen Verfügungen sind aus Sicht der Steuerpflichtigen erfreulich. Es ist dem Vernehmen nach jedoch eher nicht damit zu rechnen, dass auch andere Bundesländer vergleichbar weitgehende Verlautbarungen veröffentlichen werden.

Fazit

Außerhalb von Bayern wird es daher weiter erforderlich sein, Gestaltungen im Rahmen der bestehenden Gesetzes- und Verfügungslage zu § 2b UStG zu suchen. Dies sollte in weiten Teilen auch möglich sein. In NRW bieten sich hier z.B. Wege über die Delegationslösung unter Einbezug des Paketgedankens an.

Autorinnen: StB Gabriele Kirchhof, RA StB Nicole Kuhn