Änderung des Meldeverfahrens
Sofern Sie von der Meldepflicht nach der EnSTransV (Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energie- und im Stromsteuergesetz) betroffen sind, sollten Sie frühzeitig prüfen, ob in Ihrem Unternehmen die erforderlichen Zugänge und Berechtigungen für das Bürger- und Geschäftskundenportal vorliegen, um bis zum 30. Juni die erforderlichen Meldungen vornehmen zu können.
Begünstigte haben nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (kurz EnSTransV) gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Juni des Folgejahres anzuzeigen und zu melden, wenn die Höhe der einzelnen Strom- oder Energiesteuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 200.000 Euro und mehr im vorherigen Kalenderjahr betragen hat.
Seit dem Jahr 2019 war zur Abgabe der Meldungen verpflichtend das „EnSTransV-Erfassungsportal“ der Zollverwaltung zu nutzen. Dieses Erfassungsportal wurde mittlerweile abgeschaltet. Ab dem 1. Januar 2023 ist die Meldung nach der EnSTransV nun noch im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls (dort mit der Dienstleistung „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“) abzugeben. Das Bürger- und Geschäftskundenportal bietet einen Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Antragsverfahren und Geschäftsprozesse in diesem Portal online abgewickelt werden.
Fazit
Meldungen nach der EnSTransV sind seit diesem Jahr nur noch im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls möglich.
Autoren: RA Ralf Reuter, Fabian Kausche, LL.M.