Die EU hat Deutschland genehmigt, die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung auf nationaler Ebene auf den 01.01.2025 vorzuziehen. Auf EU-Ebene ist die Einführung für das Jahr 2028 geplant.
Am 10.11.2022 beantragte Deutschland bei der EU die Genehmigung, elektronische Rechnungen national zur Pflicht machen zu können. Der kürzlich gefasste Beschluss der EU ermöglicht es Deutschland nun, die Ausstellung von Rechnungen, die von in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen für inländische Umsätze erstellt werden, bereits ab 2025 in ausschließlich elektronischer Form zu fordern. Bislang ist hierzu noch die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich. Es handelt sich um eine Sondermaßnahme, die in Abweichung zu Art. 218 und 232 MwStSystRL von der EU genehmigt wurde. Deutschland kann damit die verpflichtende elektronische Rechnung für B2B-Umsätze (d.h. nicht an Endverbraucher) bereits zum 01.01.2025 einführen, während die Umsetzung auf EU-Ebene erst zum 01.01.2028 geplant ist.
Zur Begründung einer vorzeitigen Einführung verwies Deutschland in seinem Schreiben vom 10.11.2022 darauf, dass hiermit die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beschleunigt und erleichtert würde und den Steuerbehörden zukünftig eine mit Bürokratie verbundene Anforderung von Papierrechnungen erspart bliebe. Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung sei für die Steuerpflichtigen mit keinem erheblichen Aufwand verbunden, da in vielen Wirtschaftszweigen bereits jetzt mit der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung gearbeitet werde. Die Sondermaßnahme würde außerdem Vorteile bringen durch die Digitalisierung vieler Prozesse und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Steuerpflichtige. Nicht zuletzt wird die obligatorische Verwendung der eRechnung als Voraussetzung für ein ab 2028 einzuführendes transaktionsbezogenes Meldesystem für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze betrachtet. Durch die Trennung der Einführungszeitpunkte sollen die technischen und organisatorischen Umstellungsarbeiten für Unternehmen zeitlich entzerrt werden.
Abzuwarten bleibt, ob Deutschland von dieser Genehmigung tatsächlich schon zum 01.01.2025 Gebrauch machen wird. Im Gesetzesentwurf zum Wachstumschancengesetz (Referentenentwurf vom 12.07.2023) sind hierzu jedenfalls Änderungen im § 14 UStG enthalten, mit denen dies umgesetzt werden soll. Hierin sind auch die Änderungsvorschläge der Verbände eingeflossen, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bereits Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten.
Autorinnen: StB Heike Sökeland, StB Verena Köster