Anwendungsbereich und Ausblick – Inwiefern sind kommunale Unternehmen von der CSRD/ESRS betroffen?
Mit der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) des Europäischen Parlaments und Rates vom 14.12.2022 werden die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bislang geltenden Bestimmungen der „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD) sukzessive ausgedehnt und inhaltlich erheblich erweitert. Es wird davon ausgegangen, dass in einer ersten Phase rund 50.000 Unternehmen in der EU, und davon ca. 15.000 Unternehmen in Deutschland, einer neuen Form der verbindlichen, einheitlichen und damit vergleichbaren Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen.
Die entsprechenden Berichtspflichten nach der CSRD werden durch die sog. „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) spezifiziert. Am 31.07.2023 hat die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der ESRS veröffentlicht. In der Europäischen Union werden damit erstmals verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt.
Was den Anwendungsbereich anbelangt, wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen mit der CSRD schrittweise stark erweitert. Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a S. 2 HGB, die mindestens 500 Mitarbeitende beschäftigen und damit den Berichtspflichten der NFRD unterliegen, müssen ab 2025 (für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen) den Berichtspflichten der CSRD entsprechen. Neu in Bezug auf den Anwendungskreis der Unternehmen ist allerdings, dass ab 2026 (für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen) alle großen Unternehmen, auch wenn sie der Definition für große Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht entsprechen, den Berichtspflichten der CSRD unterliegen. Davon eingeschlossen sind die i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB großen Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften.
Nach deutschem Recht – z.B. geregelt in den Gemeindeordnungen – müssen viele kommunale Unternehmen unabhängig von ihrer Unternehmensgröße ihren Jahresabschluss und Lagebericht i.d.R. analog zu den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen aufstellen und prüfen lassen. Sie wären damit von den Bestimmungen der CSRD betroffen und zwar „gleichermaßen mittelgroße Unternehmen, kleine und Kleinstgesellschaften.“ Das IDW geht deshalb davon aus, dass auch die mittelbar betroffenen kommunalen Unternehmen ab dem 01.01.2026 Nachhaltigkeitsberichte für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellen haben (IDW-Schreiben vom 08.09.2022). In Bezug auf öffentliche Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, wie bspw. Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen, weist das IDW darauf hin, dass für diese Rechtsformen allenfalls etwas anderes gelten könnte, wenn das jeweilige Landesrecht Ausnahmeregelungen vorsieht. Da Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform aber unabhängig von ihrer Unternehmensgröße häufig wie große Kapitalgesellschaften zu bilanzieren und Bericht zu erstatten haben, fielen auch diese in den Anwendungsbereich der CSRD.
Allerdings ist in dem Zusammenhang zu beachten, dass die Bilanz-Richtlinie – und damit auch die CSRD – nur für diejenigen Rechtsformen von Unternehmen gilt, die entweder in Anhang I oder in Anhang II der EU-Bilanzrichtlinie genannt sind und bei denen alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter des Unternehmens mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind. Für Deutschland werden hier die AG, die KGaA, die GmbH sowie die OHG und die KG genannt. Da die öffentlich-rechtlichen Rechtsformen für Deutschland weder in Anhang I noch in Anhang II genannt sind, ist nicht abschließend geklärt, ob und inwiefern sie in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Klarheit, ob Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform von den Bestimmungen der CSRD ausgenommen sind, wird letztendlich nur der für die jeweiligen Rechtsträger zuständige Gesetzgeber bringen können.
Fazit
Da bis dato kein Entwurf eines Umsetzungsgesetzes für die CSRD vorliegt, bleibt abzuwarten, wie die CSRD in nationales Recht umgesetzt wird. Auch die Landesgesetzgeber sind gefordert, die entsprechenden Regelungen für die kommunalen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu treffen.
Autor: Dr. Jens Heiling