EU-Beihilfenrecht: EU-Kommission beschließt höhere De-minimis-Schwellenwerte ab dem 1. Januar 2024.
Die EU-Kommission hat am 13. Dezember 2023 zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen (sog. De-minimis-Verordnung) und der Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Verordnung) beschlossen. Beide Verordnungen werden nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 gelten.
Die Verordnungen nehmen wertmäßig geringfügige Beihilfen von der EU-Beihilfekontrolle durch vorherige Anmeldung und Genehmigung bei der EU-Kommission aus. Die EU-Kommission geht aufgrund der Geringwertigkeit dieser Beihilfen davon aus, dass diese keine ernsthaften Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben.
Die Änderungen durch die neue De-minimis-Verordnung sind insbesondere:
- die Anhebung des Schwellenwerts für De-minimis-Beihilfen auf 300.000 Euro (vorher 200.000 Euro) pro Unternehmen im Zeitraum von drei Steuerjahren.
- die Einführung von „Safe Harbours“ für Finanzintermediäre, um Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien weiter zu erleichtern, wobei die Vorteile nicht mehr vollständig von den Finanzintermediären an die Endbegünstigten weitergegeben werden müssen.
Die wichtigste Änderung durch die neue DAWI-De-minimis-Verordnung sind:
- die Anhebung des Schwellenwerts für DAWI-De-minimis-Beihilfen auf 750.000 Euro (von zuvor 500.000 Euro) pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
Beide Verordnungen verpflichten die Mitgliedstaaten außerdem, die De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen. Diese Verpflichtung schafft für den Beihilfengeber zunächst einen bürokratischen Mehraufwand, während die Unternehmen entlastet werden, da die sog. De-minimis-Erklärungen der Unternehmen durch die Einführung des zentralen Registers entfallen.
Fazit
Durch die Erhöhung der Schwellenwerte für die Fördergeber ergibt sich ein (geringfügig) größerer Spielraum für die Gewährung notifizierungsfreier Beihilfen. Von Bedeutung ist die zukünftige Belastung der Beihilfengeber und Entlastung der Beihilfenempfänger durch das zentrale Register.
Autor:innen: RA Dr. Oliver Wittig, RA Susanne Müller-Kabisch