Steuerbarkeit von Personalüberlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Mit Einführung des § 2b UStG spätestens zum 01.01.2025 rücken bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Tätigkeiten in den Fokus, die bisher aus umsatzsteuerlicher Sicht unberücksichtigt bleiben konnten. Eine dieser Tätigkeiten ist die Personalüberlassung an andere Bundes- und Landesbehörden. Hierzu hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, welches die derzeitige Verwaltungsauffassung zu dieser Thematik beinhaltet (BMF, Schreiben vom 09.12.2022 - Az.: III C 2 - S 7107/19/10004).
 

Die auf Dauer angelegte oder wiederholte Überlassung von Personal durch die öffentliche Hand gegen Kostenerstattung oder anderes Entgelt erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen einer steuerbaren Leistung. Dies gilt dem Grunde nach auch unabhängig davon, ob die Personalüberlassung als Amtshilfe, Zuweisung oder Abordnung einzustufen ist. Insbesondere bei der Amtshilfe wird die Personalüberlassung zwischen jPdöR in der Praxis schnell als nicht steuerbar einsortiert. Hier ist aber Vorsicht geboten.

Das BMF stellt hierbei nochmal deutlich den allgemeinen Grundsatz heraus, dass auch bei Amtshilfe, Zuweisung, Abordnung und ähnlichen Vorgängen zwischen jPöR auf öffentlich-rechtlicher Vertragsgrundlage ein steuerbarer Vorgang vorliegen kann, soweit bei diesen eine Wettbewerbssituation besteht. Es kommt daher maßgeblich auf den objektiven Inhalt der Überlassungsleistung als solche an und nicht, an wen oder mit welcher Zielsetzung das Personal überlassen wird.

Entsprechend ist die Art der vom überlassenen Personal auszuübenden Tätigkeit zu betrachten. Kann die gleiche Tätigkeit auch von privaten Anbietern (z.B. Zeitarbeitsfirmen) ausgeführt werden, ist die Personalüberlassung grundsätzlich steuerbar. Erst wenn private Anbieter die gleiche Tätigkeit nicht erbringen können, kann eine Wettbewerbssituation und damit eine Umsatzsteuerbarkeit ausgeschlossen werden. Dies ist bei einer Personalüberlassung regelmäßig bei Personen der Fall, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (bspw. Beamte oder Richter) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht von privaten Dritten überlassen werden können und die auszuführende Tätigkeit als solche zusätzlich nicht von am Markt verfügbaren Verwaltungsexperten ausgeübt werden kann.

Ergänzend weist das BMF darauf hin, dass ein gesetzlicher Wettbewerbsausschluss i.S.d. § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG nur in Ausnahmefällen vorliegt. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Personalüberlassung ausschließlich von jPöR zulässt (z.B. Kooperationsgebote aufgrund untergesetzlicher Regelungen, vertraglicher Vereinbarungen oder tatsächlicher Verwaltungspraxis sind dafür nicht ausreichend).

Fazit

Das BMF-Schreiben ist eine erfreuliche, wenn auch nicht überraschende Klarstellung. Personalüberlassungen sollten mit Blick auf die Anwendung des § 2b UStG hinsichtlich der zukünftigen Steuerbarkeit überprüft, und gegebenenfalls neugestaltet werden, da eine Steuerpflicht in der Regel mangels Vorsteuerabzug zu zusätzlichen Kosten führt.

Autoren: StB Heike Sökeland, StB Sebastian Heuser, StB Verena Köster