Neben allen sonstigen negativen Konsequenzen bringen die enorm gestiegenen Gaspreise auch steuerliche Implikationen – insbesondere für kommunale Unternehmen – mit sich. Gerade im Bereich des steuerlichen Bäder-Querverbunds besteht hier Klärungsbedarf. Mit diesem Artikel möchten wir Sie gerne über eine diesbezügliche aktuelle Entwicklung informieren.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hatte dem Bundesfinanzministerium (BMF) einige Fragen zu den Auswirkungen der Energiekrise auf den steuerlichen Querverbund mit Bädern vorgelegt. Hierauf hat das BMF mit Schreiben vom 27. September 2022 geantwortet. Die Auffassung der Finanzverwaltung stellt sich danach wie folgt dar.
Wenn aufgrund der gestiegenen Gaspreise der Betrieb eines Blockheizkraftwerks (BHKW) unwirtschaftlich wird, soll dies keine negativen Auswirkungen auf den steuerlichen Querverbund haben. Die Wirtschaftlichkeit des BHKW-Betriebs muss im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nachgewiesen werden. Nach diesem Zeitpunkt eintretende, nicht absehbare und sich nachteilig auf die Wirtschaftlichkeit auswirkende Umstände führen grundsätzlich nicht zu einer Aberkennung des steuerlichen Querverbunds. Derartige Umstände könnten aber Anlass für eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit in späteren Jahren sein. Das BMF geht allerdings davon aus, dass in der aktuellen Situation aufgrund der insgesamt gestiegenen Energiekosten auch der Betrieb eines konventionellen Heizkessels keine wirtschaftlichere Alternative zum BHKW darstellt.
Sollte es zu einem Ausruf der Notfallstufe des Notfallplans Gas kommen und Bäder nicht mehr mit Gas beliefert werden, müssten die BHKW zwangsweise abgeschaltet und die Bäder geschlossen werden. Auch dies soll nicht dazu führen, dass die Bäder nicht mehr Teil eines bestehenden steuerlichen Querverbunds sein können. Voraussetzung ist aber, dass es sich nur um eine temporäre Unterbrechung des BHKW-Betriebs handelt. Ist die Stilllegung des BHKW hingegen endgültig, entfällt mit dem Zeitpunkt der Stilllegung die technisch-wirtschaftliche Verflechtung für das betreffende Bad. Das gilt unabhängig davon, auf welchen Gründen die endgültige Stilllegung beruht.
Gleiches soll gelten, wenn auch ohne Ausrufen der Notfallstufe aktuell BHKW abgeschaltet werden, um – im Sinne der Aufforderung der Bundesregierung – schon jetzt Gas zu sparen. Auch in diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, ob die Stilllegung des BHKW nur temporär erfolgt oder endgültig ist.
Diese Klarstellungen sind zu begrüßen, da sie in einigen Punkten Rechtssicherheit für die betroffenen Kommunen bringen. Ist geplant, ein BHKW abzuschalten, empfiehlt es sich, zu dokumentieren, dass die Stilllegung nur temporär ist und eine spätere Wieder-Inbetriebnahme beabsichtigt ist.
Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.
Autoren: StB Matthias Beier, RA Jörg Bittscheidt