Steuerlicher Querverbund: Vorstoß von VKU und kommunalen Spitzenverbänden

Neue Möglichkeiten beim steuerlichen Querverbund?
 

Die finanzielle Situation der Bäder in Deutschland ist angespannt. VKU und kommunale Spitzenverbände wagen einen Vorstoß, um den steuerlichen Querverbund zukunftssicher zu gestalten und so einen Beitrag zur Finanzierung der Bäder zu leisten.

In der letzten Zeit hört man immer wieder von Bädern, die aus Kostengründen zeitweilig oder komplett geschlossen werden. Bei der Finanzierung von öffentlichen Bädern ist der steuerliche Querverbund ein wichtiger Baustein. Er ermöglicht die steuerliche Verrechnung von Bäderverlusten und Versorgungsgewinnen und führt dadurch zu Steuereinsparungen, die zum Ausgleich der Verluste der Bäder genutzt werden können.

Voraussetzung für einen solchen steuerlichen Querverbund zwischen Bad und Versorgung ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG eine „enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht“. Hierzu hat sich die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 und einem weiteren erläuternden Schreiben der OFD Karlsruhe vom 27. März 2017 geäußert. Dort geht es um den typischen Fall der Verflechtung zwischen Bad und Energieversorgungsbetrieb mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW).

Insbesondere aus den erläuternden Anmerkungen der OFD Karlsruhe ergibt sich, dass der Anwendungsbereich der technisch-wirtschaftlichen Verflechtung „nicht auf die im BMF-Schreiben angeführten Fallgestaltungen eingeschränkt“ wird.

Zum einen können nicht nur Bäder mittels eines BHKW verflochten werden, sondern z.B. auch Sporthallen (ausdrücklich im BMF-Schreiben erwähnt) oder „andere Einrichtungen, die Wärme- und Strombedarf“ haben.

Zum anderen können auch andere Verflechtungs-Gestaltungen als ein BHKW genutzt werden.

Auch wenn die Gasversorgungslage in Deutschland derzeit stabil ist, suchen viele Bäderbetreiber (und andere Einrichtungen mit Wärmebedarf) nach Alternativen bei der Wärmeversorgung.

Der VKU und die kommunalen Spitzenverbände haben dem Bundesfinanzministerium (BMF) im Juni 2023 einige Ideen vorgelegt, die aus ihrer Sicht geeignet sind, eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung zu begründen. Dabei handelt es sich um folgende Alternativen:

  • Wärmepumpe: Eine vom Netzbetreiber steuerbare Wärmepumpe kann bei Bedarf vertraglich zugeschaltet werden, um zusätzliche Netzlasten zu erzeugen oder zeitweise abgeschaltet werden, um die Last im Netz zu reduzieren.
  • Fernwärmenetz/Geothermie: Auch bei dem Anschluss an ein Fernwärmenetz kann die Flexibilität des Wärmeabnehmers Bad genutzt werden, indem dort zu Spitzenlastzeiten der Verbrauch gesenkt und im umgekehrten Fall erhöht wird. Sind Geothermieanlagen im Netz vorhanden, kann ein längerer Stillstand dieser Anlagen zu einem Absinken des Bohrwassers in den Rohrleitungen führen. Beim Wiederanfahren der Anlagen müssten diese zunächst wieder mit Prozesswasser gefüllt werden, damit die Pumpen Thermalwasser fördern können. Durch die dauerhafte Wärmeabnahme des Bades kann dieser Effekt verhindert oder zumindest deutlich minimiert werden.
  • Hybride Photovoltaik-Anlagen: Mit steigenden Temperaturen in den Photovoltaik-Modulen sinkt der Wirkungsgrad und somit die Stromerzeugung. Bei hybriden Photovoltaik-Anlagen wird den Modulen Wärme entzogen und im Bad nutzbar gemacht. Durch den Einsatz dieser Anlagen kann also einerseits die Stromproduktion gesteigert und andererseits der Wärmebedarf teilweise befriedigt werden.

Durch diesen Vorstoß des VKU und der kommunalen Spitzenverbände erhöht sich zwar der politische Druck. Es ist aber derzeit nicht absehbar, wann es hier ggf. zu einer Entscheidung kommen wird.

Hilfreich wäre daher, wenn auch in der Praxis entsprechende Fälle bei der Finanzverwaltung anhängig würden, insbesondere in Form von Anträgen auf verbindliche Auskünfte, über die die Finanzverwaltung innerhalb von sechs Monaten entscheiden soll (vgl. § 89 Abs. 2 S. 4 AO).

Dabei kann es sich einerseits um Fallgestaltungen handeln, bei denen die Wärmeversorgung ohne BHKW erfolgt und andererseits auch um Fälle, bei denen im Organschaftskreis weder ein Stromvertrieb noch ein Stromnetzbetrieb in ausreichendem Umfang vorhanden sind und die Verflechtung somit z.B. zur Wärmeversorgungssparte begründet werden muss.

Fazit

VKU und kommunale Spitzenverbände planen, demnächst mit dem BMF die vorgelegten Alternativen zu diskutieren und auszuloten, was sich die Finanzverwaltung als „technisch-wirtschaftliche Verflechtung“ vorstellen kann. Wir werden dies weiterhin beobachten und dann erneut an dieser Stelle berichten.

Autoren: StB Matthias Beier, RA Jörg Bittscheidt