Die Corona-Sommerwelle ist da. Was das für den Herbst bedeutet, ist ungewiss. Dies gibt uns Anlass für den Hinweis, dass die Finanzverwaltung verschiedene Corona-Billigkeitsmaßnahmen bereits vor einiger Zeit bis zum 31. Dezember 2022 verlängert hat.
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Bereits mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 - III C 3 - S 7130/20/10005 - hatte die Finanzverwaltung umsatzsteuerliche Erleichterungen für Leistungen ausgesprochen, die mit der Eindämmung der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehen. Mit BMF-Schreiben vom 03. Dezember 2021 - III C 3 - S 7130/20/10005 - wurde diese Billigkeitsregel bis zum 31.Dezember 2022 verlängert.
Das BMF hat festgelegt, dass Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden können. Daraus folgt nach § 4 Nr. 18 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung.
Begünstigte Leistungen sind beispielsweise
- die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln;
die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist dabei unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie steuerbar oder (mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben) nicht steuerbar sind.
Handelt es sich um „anderen Einrichtungen“, also keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts, kommt es für die Begünstigung entscheidend darauf, dass bei diesen „keine systematische Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegt. In die Beurteilung sollten dabei sämtliche Tätigkeiten des Unternehmens einbezogen werden, da das BMF-Schreiben insoweit keine Einschränkung enthält. Soweit Gewinne anfallen, sind sie aufgrund des § 4 Nr. 18 S. 2 UStG zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen zu verwenden.
„Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ liegen i.d.R. vor, wenn Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht werden. Voraussetzung für die Anwendung von § 4 Nr. 18 UStG und damit der Billigkeitsregelung ist daher, dass die Leistungen den Hilfsbedürftigen unmittelbar zugutekommen.
Da steuerliche Außenprüfungen erfahrungsgemäß mit großem zeitlichem Abstand zu den Veranlagungszeiträumen durchgeführt werden und die Erinnerung an Corona dann womöglich verblasst sein kann, sollten Steuerpflichtige, die sich auf diese Billigkeitsmaßnahmen berufen, zeitnah dokumentieren, dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Dies betrifft insbesondere die Frage, inwiefern die erbrachten Leistungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beigetragen haben.
Ein Vorsteuerabzug für die Vorleistungen kommt nicht in Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung beruft.
Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Wertabgaben
Im Zuge der Corona-Pandemie haben Unternehmer Betroffene auf vielfältige Weise unterstützt, ohne dafür eine Bezahlung zu verlangen. Normalerweise wäre hierfür in vielen Fällen eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Gegebenenfalls ist auch eine Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG vorzunehmen. Ist dem Unternehmer bereits bei Bezug einer Eingangsleistung klar, dass er diese für eine unentgeltliche Wertabgabe verwenden wird, besteht normalerweise kein Vorsteuerabzug.
Das BMF (zuletzt mit BMF-Schreiben vom 14.Dezember 2021 - III C 2 - S 7030/20/10004) gewährt hier als Billigkeitsmaßnahme verschiedene Erleichterungen bei der
- unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal;
Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern;
Folgen der Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand (entsprechend für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt).
Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das BMF-Schreiben.
Autor:innen: RA StB Stephan Rehbein, RA WP StB Andrea Seifert