Umsatzsteuerbarkeit bei der Erteilung von Registerauszügen

Vor dem Hintergrund der künftigen Einführung des § 2b UStG für jPöR gibt es eine Vielzahl an Leistungen, die hinsichtlich ihrer Wettbewerbsrelevanz gegenüber privaten Wirtschaftsteilnehmern zu untersuchen sind. Dazu gehört auch die Erteilung von Registerauszügen, z.B. aus dem Grundbuch, Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister und ähnlichen Registern durch ein Gericht (jPöR).

Mit einer kürzlich erschienenen USt-Kurzinformation v. 01.03.2024 (Ergänzung zur USt-Kurzinformation vom 30.06.2023 - VI 3510 - S 7107-001) hat das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein dargelegt, dass die genannten Leistungen im Wettbewerb (i.S.d. § 2b Abs. 1 S. 2 UStG) mit gleichartigen Leistungen der Notare stehen und somit umsatzsteuerbar sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die Landesregierungen von ihrer Ermächtigung nach § 133a Abs. 5 GBO Gebrauch machen.

Davon abzugrenzen ist die Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen, die das Finanzminsterium Schleswig-Holstein mit USt-Kurzinformation vom 30.06.2023 als nicht umsatzsteuerbar eingeordnet hat, da die Erteilung dieser Briefe dem Grundbuchamt gesetzlich vorbehalten ist. Hingegen steht die Erteilung von Teilbriefen über Hypothek-, Grund- oder Rentenschulden im Wettbewerb mit den gleichartigen Leistungen der Notare und ist somit umsatzsteuerbar nach § 2b Abs. 1 S. 2 UStG.

Die Kurzinformation stellt eine hilfreiche Einordnung der betroffenen Umsätze vor dem Hintergrund des § 2b UStG dar und sollte bei der Beurteilung von Leistungen im Zusammenhang mit Registerauszügen beachtet werden.

Autor:innen: StB Sebastian Heuser, StB Verena Köster