Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Mitarbeiter

Die Möglichkeit der Nutzung eines (Elektro-) Fahrrads über den Arbeitgeber gewinnt seit geraumer Zeit immer mehr an Beliebtheit. In den meisten Fällen erfolgt die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer sog. Bruttolohnumwandlung. Durch die Lohnumwandlung kann der Arbeitnehmer oftmals Lohnsteuer und Sozialversicherung sparen, auch der Arbeitgeber profitiert durch einen geringeren AG-Beitrag zur Sozialversicherung. In der Lohnabrechnung ist daneben ein entsprechender geldwerter Vorteil für die private Nutzung des (Elektro-) Fahrrads zu versteuern. Abgesehen von lohnsteuerlichen Konsequenzen sind auch die mit der Nutzungsüberlassung in Zusammenhang stehenden umsatzsteuerlichen Auswirkungen beim Arbeitgeber zu beachten.

Allgemeines

Die entgeltliche Überlassung eines (Elektro-) Fahrrads an Mitarbeiter zu Privatzwecken stellt eine steuerbare sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG dar. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Überlassung besteht regelmäßig in der anteilig erbrachten Arbeitsleistung. Von einer Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das (Elektro-) Fahrrad dem Mitarbeiter nicht nur gelegentlich, sondern für eine bestimmte Dauer zur Privatnutzung überlassen wird.

Eines der beliebtesten Modelle zur Nutzungsüberlassung eines (Elektro-) Fahrrads an Arbeitnehmer ist das Fahrradleasing. Typischerweise schließt hierbei der Arbeitgeber zunächst einen Leasing-Rahmenvertrag mit einem Anbieter ab. Im Rahmen eines Nutzungsüberlassungsvertrages wird das Leasingfahrrad sodann vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen.

Ermittlung umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Aus Arbeitgebersicht stellt sich nun die Frage, wie die Nutzungsüberlassung umsatzsteuerlich zu bewerten ist und ob der Arbeitgeber aus den Leasingkosten und weiteren damit im Zusammenhang stehenden Kosten den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Zur korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist zunächst zu unterscheiden, ob ein verkehrsrechtliches Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht), wie ein „normales“ Fahrrad oder ein Pedelec, oder ein Fahrrad, welches verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (S-Pedelec), überlassen wird.

Die Finanzverwaltung hat sich zuletzt im BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 BStBl. 2022, I S. 197 zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer geäußert.

Das BMF lässt dabei aus Vereinfachungsgründen die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Überlassung von Fahrrädern, Pedelecs und S-Pedelecs nach der sog. 1%-Methode zu. Die Bemessungsgrundlage kann daher mit monatlich 1 % der auf volle EUR 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades angesetzt werden. Sofern ein S-Pedelec zur Nutzung überlassen wird, ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Zuschlag von 0,03% des Listenpreises je Entfernungskilometer als monatlicher geldwerter Vorteil anzusetzen. Sofern der Arbeitnehmer das S-Pedelec auch zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzen möchte, ist ein Zuschlag von 0,002 % je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.

Da die Nutzungsüberlassung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten bzw. Leasingkosten des Fahrrads berechtigt, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind (d.h. insbesondere eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung des Leasingunternehmens vorliegt).

Besonderheit bei jPöR

Sofern jPöR in Erwägung ziehen ihren Mitarbeitern über ein Leasingmodell Fahrräder zur Nutzung zu überlassen, stellt sich die Frage, ob die Grundsätze aus dem o. g. BMF-Schreiben auch auf jPöR anwendbar sind.

Dies hängt maßgeblich davon abhängend, ob die jPöR als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt. Sofern die jPöR bereits die Neuregelung des § 2b UStG anwendet, sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 7. Februar 2022 uneingeschränkt anwendbar. Sofern die jPöR von der verlängerten Übergangregelung auf § 2b UStG Gebrauch gemacht hat, hängt die Unternehmereigenschaft vom Vorliegen eines ertragsteuerlichen Betriebs gewerblicher Art (BgA) ab. Ob ein BgA vorliegt, ist im Einzelfall zu überprüfen und u.a. von der Ausgestaltung der Leasingverträge abhängig.

Fazit/Empfehlung

Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist zu begrüßen. In der Regel wird die sog. 1%-Methode zur Anwendung kommen. Für eine korrekte Ermittlung ist zu unterscheiden, ob dem Arbeitnehmer ein Fahrrad, Pedelec oder ein S-Pedelec zur Nutzung überlassen wird.

Für jPöR, welche ein Fahrradleasingmodell für ihre Mitarbeiter planen oder schon eingeführt haben, ist die umsatzsteuerliche Behandlung gesondert zu prüfen. Insbesondere ab Geltung des § 2b UStG kann sich auch für jPöR ein Vorsteuerabzug aus den mit dem Fahrradleasing entstandenen Kosten ergeben.

Autor:innen: StB Tobias Kreiter, StB Janina Mähliß