Laut einer Veröffentlichung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds sind für über 80% der deutschen Bevölkerung Schwimmbäder unverzichtbar, und gleichzeitig gehören sie zu den teuersten öffentlichen Infrastrukturen für ihre oftmals kommunalen Betreiber. In vielen Schwimmbädern wird neben dem reinen Schwimmerlebnis auch die Möglichkeit zum Saunabesuch angeboten. Dabei finden sich in der Praxis verschiedenste Modelle der Preisgestaltung wieder, die unterschiedliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben können.
Bereits seit dem 01.07.2015 unterliegt der Saunaeintritt für Zwecke der Umsatzsteuer dem regulären Umsatzsteuersatz (derzeit 19%). Im Gegensatz hierzu sind die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern (derzeit 7%), sofern es sich nicht um ein reines Spaßbad handelt. In der Praxis stellt sich somit die Frage, wie die Umsatzsteuer bei kombinierten Eintrittskarten zu ermitteln ist.
Das Bundesfinanzministerium äußerte sich bereits mit Schreiben vom 18.12.2019 ausführlich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Eintrittsentgelten für Schwimmbad und ggf. Saunanutzung. Demnach kann wie folgt unterschieden werden:
Einheitliche Leistung
Werden Eintrittskarten verkauft, die Zutritt zum gesamten Schwimmbad- und Saunabereich erlauben, liegt eine einheitliche untrennbare Leistung vor. Diese unterliegt dem Regelsteuersatz von derzeit 19% Umsatzsteuer.
Abweichend hiervon kommt eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz in Betracht, sofern aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers der dominierende Bestandteil die reine Schwimmbadnutzung ist. Dies wäre der Fall, wenn neben dem Schwimmbad lediglich ein kleines Dampfbad oder eine Saunakabine mitbenutzt werden kann. Der Eintritt ist bei dieser Konstellation einheitlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern.
Selbständige Leistungen
Bietet das Schwimmbad neben der Gelegenheit zum Schwimmen durch die Zahlung eines gesonderten Entgelts oder eines Aufpreises die Nutzung der Sauna an, liegen aus umsatzsteuerlicher Sicht zwei selbständige Leistungen vor. Infolgedessen unterliegt der Schwimmbadeintritt dem ermäßigten Steuersatz und der Saunaeintritt dem Regelsteuersatz.
Sichtweise des FG Niedersachsen
Trotz dieser Handlungsanweisungen des BMF gibt es immer wieder Unstimmigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. So auch in einem Fall, über den der 5. Senat des FG Niedersachsen mit Urteil vom 23.05.2023 (Az.: V K 3/22) entschieden hat.
Im Urteilsfall wurde das Schwimmbad von einer Gebietskörperschaft als Betrieb gewerblicher Art betrieben und umfasste ein Sportschwimmbecken, ein Multifunktionsbecken sowie einen Saunabereich. Die Einrichtung bewarb einen einheitlichen Eintrittspreis, der sowohl zur Nutzung des (Sport-)Schwimmbads als auch der Sauna berechtigte. Ein Erwerb von getrennten Eintrittsberechtigungen war nicht möglich. Der Zugang zum Saunabereich sollte mittels eines beim Eintritt erhaltenen Chips und einem Lesegerät vor dem Saunabereich erfolgen. Jedoch war auch ein Zugang zur Sauna ohne Betätigung des Lesegeräts möglich und auch Personen, die die Sauna nicht nutzen wollten, konnten das Lesegerät betätigen oder Zutritt zu den Saunaeinrichtungen erhalten.
Das Finanzgericht Niedersachsen beurteilte in diesem Fall die kombinierte Nutzung von Schwimmbad und Sauna als eine einheitliche, untrennbare wirtschaftliche Leistung. Die aufgrund technischer Unzulänglichkeiten nicht zulässig durchführbare Zugangskontrolle zum Saunabereich führe zu Lasten des Betreibers zur Anwendung des Regelsteuersatzes auf die kombinierte Leistung. Die Nutzung des Sportschwimmbades (Anwendungsfall 7 % Umsatzsteuer) trete somit aus umsatzsteuerlicher Sicht in den Hintergrund. Der einheitliche Eintrittspreis und die Werbung für die kombinierte Nutzung sprächen ebenfalls für diese Auffassung.
Da der Urteilsfall auf Würdigung der Umstände des Einzelfalls beruht, wurde die Revision nicht zugelassen.
Fazit
Das Urteil des FG Niedersachsen zeigt die steuerlichen Herausforderungen auf, um als Schwimmbadbetreiber den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf das Eintrittsentgelt des Schwimmbads anwenden zu dürfen. Um zumindest anteilig den ermäßigten Steuersatz auf den Badeintritt anwenden zu dürfen, müssen Betriebsabläufe entsprechend angepasst und fehlerfrei durchgeführt werden, z.B. dokumentierte Zugangskontrollen vom Sportschwimmbad zum Saunabereich. Nur für den Fall, dass auf den gesamten Eintrittspreis der reguläre Umsatzsteuersatz angewendet wird, kann auf eine Zugangskontrolle zum Saunabereich verzichtet werden.
Autor:innen: StB Tobias Kreiter, StB Bianca Sparacio