Mit BMF-Schreiben vom 12.12.2022 und 17.11.2022 wurden die steuerlichen Maßnahmen, welche zur Unterstützung in der Corona- und Ukrainekrise eingeführt wurden, für das Jahr 2023 verlängert.
Im Wesentlichen handelt es sich um die folgenden BMF-Schreiben zur Eindämmung der Corona-Pandemie:
- BMF vom 9. April 2020 (Vereinfachungen bei Spenden u. Sponsoring)
- BMF vom 26. Mai 2020 (Vereinfachungen bei Kurzarbeitergeld)
- BMF vom 18. Dezember 2020 (Vereinfachungen bei Personal-, Raum- und Sachmittelgestellungen)
- BMF vom 15. Juni 2021 (Vereinfachungen bei der Anwendung von § 4 Nr. 18 UStG)
- BMF vom 14. Dezember 2021 (Vereinfachungen bei unentgeltlichen Wertabgaben und Vorsteuerkorrektur)
Sowie um die folgenden BMF-Schreiben zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten:
- BMF vom 17. März 2022 (Vereinfachungen bei Spenden u. Sponsoring, bei der Unterbringung/Verpflegung von Flüchtlingen und weitere umsatzsteuerliche Vereinfachungen)
- BMF vom 8. Juni 2022 (Vereinfachungen bei der Lohnsteuer)
Von Bedeutung ist insbesondere, dass die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten oder Sachmitteln von steuerbegünstigten Körperschaften in Bereichen zur Bewältigung der Corona- oder Ukraine-Krise weiterhin ertrag- und umsatzsteuerlich dem steuerbefreiten Zweckbetrieb zugeordnet werden kann. Auch die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine inklusive Versorgung, Verpflegung und Betreuung ist Zweckbetrieb bzw. Vermögensverwaltung.
Ferner sind Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie und der Ukraine-Krise stehen, weiterhin nach § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG umsatzsteuerbefreit. Auf die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben (z.B. unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf) wird verzichtet.
Überdies kommt es im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bei Unternehmen der öffentlichen Hand weiterhin zu keiner Vorsteuerkorrektur, wenn Nutzungsänderungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona- und/oder Ukraine-Krise stehen. Vorsteuer auf Eingangsleistungen, die später für unentgeltliche Wertabgaben im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Krisen verwendet werden sollen, bleibt abziehbar.
Für Spendenbescheinigungen als Nachweis der Zuwendungen für die Corona- bzw. Ukraineunterstützung auf dafür eingerichtete Sonderkonten gilt weiterhin, dass ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreichend ist.
Die Regelungen gelten fort für alle Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.
Autor:innen: Sebastian Heuser, Verena Köster