Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (4. Corona-Steuerhilfegesetz)

Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Unternehmen eine erhebliche Belastung dar. Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie sollen Unternehmen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit einigen Maßnahmen unterstützt werden.

Gesetzentwurf 

Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, das u.a. folgende Maßnahmen vorsieht: Verlängerung der erhöhten Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung), befristet für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023. Verlustrücktrag ist ab dem Veranlagungszeitraum 2022 dauerhaft für zwei Jahre möglich.Verlängerung der degressiven AfA auf in 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.Verlängerung der Reinvestitionsfristen in §§ 7g und 6b EStG, die in 2022 auslaufen, um je ein weiteres Jahr.Steuerfreiheit für bestimmte Sonderleistungen bis 3.000 Euro, insbesondere für Arbeitnehmer in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Anwendung auf Zahlungen zwischen dem 18. November 2021 und 31. Dezember 2022Verlängerung der Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse bei Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022.Verlängerung der Homeoffice Pauschale für den Veranlagungszeitraum 2022. Umsetzung der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag.Abgabefrist Steuererklärung:2020: Verlängerung um weitere 3 Monate für beratene Steuerpflichtige (31. August 2022). 2021: Verlängerung um 2 Monate für nicht beratene und um 4 Monate für beratene Steuerpflichtige.2022: Verlängerung um 1 Monat für nicht beratene und um 2 Monate für beratene Steuerpflichtige.2020/2021/2022: Jeweils entsprechende Anpassung für u.a. Verspätungszuschläge und zinsfreie Karenzzeit. 

Reaktion des BMF 

Der Gesetzentwurf des 4. Corona Steuerhilfegesetzes sieht wie beschrieben eine Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Fälle für den Veranlagungszeitraum 2020 vom derzeit 31. Mai 2022 bis zum 31. August 2022 vor. Das Gesetzgebungsverfahren wird allerdings voraussichtlich erst im Laufe des Juni 2022 und damit nach dem derzeitigen Fristablauf abgeschlossen. Das BMF hat mit Schreiben vom 1. April 2022 festgelegt, dass die Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des 4. Corona Steuerhilfegesetz nicht als verspätet i.S.d. § 152 Abs 1 AO gilt. Damit soll vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.  

Stellungnahme Bundesrat  

Der Bundesrat hat zum bisherigen Gesetzentwurf am 8. April 2022 Stellung genommen. Er fordert über den bisherigen Entwurf hinaus auf, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz nicht mehr mit 5,5 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) abzuzinsen sind. Damit will der Bundesrat eine steuerliche Mehrbelastung im Jahr der Erstbilanzierung von Verbindlichkeiten im andauernden Niedrigzinsumfeld vermeiden und zur Steuervereinfachung beitragen. Geht es nach dem Bundesrat, soll die Neuregelung der Vorschrift bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden sein. Auf Antrag soll die Regelung auch einheitlich auf frühere, noch nicht bestandskräftig gewordene, Veranlagungen angewendet werden können.  

Darüber hinaus regt der Bundesrat eine grundsätzliche Überarbeitung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Hinblick auf die Etablierung neuer Arbeitsformen über die Corona-Pandemie hinaus an. Zusätzlich fordert der Bundesrat eine zeitnahe Konkretisierung der Unterstützung von Ländern und Gemeinden zur Kompensation der Mehrbelastungen durch die mit dem 4. Corona Steuerhilfegesetz angestrebte Verlängerung der degressiven AfA. Die Länderkammer spricht sich aber nicht, wie im Vorfeld befürchtet, gegen die Ausweitung der degressiven AfA auf 2022 aus. Darüber hinaus schlagen die Länder eine im Vergleich zum Gesetzentwurf großzügigere Verlängerung der Fristen u.a. für die Abgabe von Steuererklärungen für die Besteuerungszeiträume 2021 und 2022 sowie erstmals auch für den Besteuerungszeitraum 2023 vor. 

Gegenäußerung der Bundesregierung 

Bezüglich der Bundesratsforderung um eine Erweiterung der Fristverlängerungen für 2021 und 2022 und erstmalige Fristverlängerung für 2023 sowie Folgeanpassungen hat die Bundesregierung in Ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2022 zugesichert, diese Forderung zu prüfen.  

Auch den Vorschlag zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Corona-Krise hinaus will die Bundesregierung prüfen.  

Die Bundesratsforderung zur zeitnahen Konkretisierung der Unterstützung von Ländern und Gemeinden zur Kompensation der Mehrbelastungen durch die mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz angestrebte Verlängerung der degressiven AfA hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen, jedoch darauf hingewiesen, dass der Bund bereits umfangreich entlastet und eine unabhängige Behandlung der Themenbereiche präferiert.  

Dagegen hat die Bundesregierung bereits dem Vorschlag des Bundesrats zugestimmt, die Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit 5,5 % bei Laufzeiten von mehr als 12 Monaten abzuschaffen. 

Weiterer Zeitplan 

Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung wird der Bundestag nun über die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen beraten. Der Gesetzesbeschluss des Bundestags wird derzeit für den 20. Mai 2022 angestrebt. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 10. Juni 2022 geplant.  

Autor:innen: RA StB Michael Pfundt, StB Simone Werbinsky