Zur Zulässigkeit von Regelungen für Anwohnerparkgebühren

Vorsicht bei Parkgebührensatzungen

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 ist die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg unwirksam. Zum einen beruht die Unwirksamkeit auf formellen Gründen, zum anderen verstößt die Art der Gebührenstaffelung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes  

Die Verfügbarkeit von öffentlichen Bewohnerparkplätzen, insbesondere in verdichteten Großstadtlagen, hat erhebliche Bedeutung für den täglichen Pendelverkehr, aber auch für das Erledigen von Besorgungen oder das Empfangen von Gästen. Jahrelang musste für die Nutzung kein oder nur ein symbolischer Geldbetrag entrichtet werden. Symbolisch deshalb, weil die Höhe der Gebühren in der Regel signifikant unterhalb des „Werts“ der Abstellmöglichkeit auf öffentlichem Grund lagen. Die Kommunen haben in letzter Zeit verstärkt die Gebühren für Bewohnerparkplätze stark angezogen. Dabei spielt neben der Einnahmensteigerung an sich auch das Motiv der verkehrsplanerischen Lenkungswirkung eine Rolle, den motorisierten Individualverkehr zu Gunsten des ÖPNV und anderer klimaschonender Fortbewegungsarten zu deattraktivieren.

Die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14.12.2021 sah mit Wirkung zum 01.04.2022 einen gestaffelten Tarif vor, abhängig von der Länge des Fahrzeugs: Bis 4,20 m waren 240 Euro, zwischen 4,21 m und 4,70 m 360 Euro und bei mind. 4,71m 480 Euro fällig. Vor der Änderung der Gebührensatzung galt ein einheitlicher Preis von 30 Euro pro Fahrzeug und Jahr. Ein betroffener Anwohner stellte einen Normenkontrollantrag vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und unterlag.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab der Revision des Klägers statt. Das BVerwG störte sich im Wesentlichen an zwei Punkten der Freiburger Satzung:

Zum einen daran, dass der Gemeinderat der Stadt Freiburg eine Satzung erließ. Der Bund hatte für die Kommunen § 6a Abs. 5a S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Rechtsgrundlage für die Eintreibung von Parkgebühren bereitgestellt. Nach S. 2 dieser Vorschrift sind die Parkgebühren per Rechtsverordnung festzuschreiben. Gem. § 6a Abs. 5a letzter Satz StVG kann die Landesregierung die Ermächtigung per Rechtsverordnung (auf Kommunen) übertragen. In Baden-Württemberg wurde von der Möglichkeit wie folgt Gebrauch gemacht: § 1 Abs. 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren vom 14. Juli 2021 des Landes Baden-Württemberg ermächtigt die Kommunen, die Gebühren per Rechtsverordnung, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten. Allerdings sieht § 6a Abs. 5a letzter Satz StVG keine Ermächtigung zum Satzungserlass vor, sondern es ist nur von Verordnung die Rede. Die Landesverordnung in Baden-Württemberg kann somit keine wirksame Rechtsgrundlage für einen Satzungserlass durch Gemeinden darstellen. Zudem können die Gemeinden auch keine Verordnung erlassen. Sie dürfen dies nach dem Wortlaut nur, wenn sie nicht zugleich auch als örtliche und/oder untere Straßenverkehrsbehörde auftreten. Ein Handeln als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörde Behörde ist aber immer Fall, wenn über die Parkgebühren auf eigener Gemarkung entschieden wird.

Zum anderen sah das BVerwG den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Das BVerwG hält die Gebührensprünge bei der Staffelung je Fahrzeuglänge für unangemessen und gleichheitswidrig. Dabei stellt das BVerwG darauf ab, dass bei einem Längenunterschied von 50cm eine Verdopplung der Parkgebühr drohen kann. Diese Ungleichbehandlung sei vorliegend auch nicht zu rechtfertigen.

Ausdrücklich stellt das BVerwG fest, dass die Gebührenhöhe an sich nicht zu beanstanden ist. Dabei ging das BVerwG davon aus, dass die Möglichkeit der wohnortnahen Parkierung einen erheblichen Wert darstellt und die Regelgebühr von 360 Euro im Jahr nicht in einem groben Missverhältnis zu den mit der Parkerlaubnis verbundenen erlangten Vorteilen steht.

Fazit

Kommunen sollten den Erlass einer Gebührensatzung vermeiden. Nach dem BVerwG gilt mit der bundesgesetzlichen Verordnungsvorgabe eine Formenstrenge, von der auch nicht durch Landesverordnung abgewichen werden kann. Eine Erhöhung und Staffelung der Gebühren ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist.

Autoren: RA Dr. Oliver Wittig, RA Nima Khanzadeh