Brexit: Keine wesentlichen Auswirkungen auf Unternehmen im Jahr 2020

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 31.01.2020 die EU verlassen. Grundlage dafür ist das noch Ende letzten Jahres vereinbarte Austrittsabkommen. Ab dem 01.02.2020 beginnt die zunächst bis zum 31.12.2020 befristete Übergangsphase, in der das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt wird (Art. 126, 127 und 185 des Austrittsabkommens; ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1 ff.).

Sofern ein in Deutschland ansässiges Tochterunternehmen ein Mutterunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich hat, können im laufenden Kalenderjahr 2020 insbesondere die folgenden handelsrechtlichen Regelungen weiterhin angewendet werden:

  • §§ 264 Abs. 3, 264b HGB: Befreiung eines inländischen Tochterunternehmens von Aufstellungs-, Prüfungs- und/oder Offenlegungspflichten in Bezug auf dessen Jahresabschluss und/oder Lagebericht durch Einbeziehung in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU
  • § 289b Abs. 2 HGB: Befreiung eines inländischen Tochterunternehmens von der Erweiterung ihres Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung durch Einbeziehung in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU
  • § 291 HGB: Befreiung eines inländischen Tochterunternehmens von der Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung durch Einbeziehung in einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU

Bis zum 30.06.2020 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Übergangszeitraum um höchstens 1 oder 2 Jahre zu verlängern (Art. 132 des Austrittsabkommens). Der britische Premierminister hat eine Verlängerung bislang jedoch stets ausgeschlossen. Sollte es dennoch zu einer Verlängerung kommen, wären die zuvor genannten Vorschriften auch während des Verlängerungszeitraums weiterhin anwendbar.

Für den Zeitraum nach Ablauf der (ggf. verlängerten) Übergangsphase bleibt abzuwarten, ob es den Verhandlungspartnern bei den nunmehr anstehenden Verhandlungen gelingen wird, im Rahmen eines Freihandels- bzw. Partnerschaftsabkommens das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein EU-Mitglied zu behandeln oder ob ggf. ein Beitritt als Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt. Sofern dies nicht gelingen sollte, droht ggf. schon mit Wirkung zum 01.01.2021 ein sog. harter Brexit, bei dem das Vereinigte Königreich auf den Status eines Drittstaates zurückfallen würde. In diesem Fall könnten z. B. Tochterunternehmen britischer Mutterunternehmen für Jahresabschlüsse, die nach dem 31.12.2020 enden, die Befreiungsmöglichkeiten des § 264 Abs. 3 HGB nicht mehr in Anspruch nehmen. Insofern sollte die Entwicklung im Verlauf des Jahres 2020 aufmerksam beobachtet werden.

ASU/KPH