Corona-Pandemie: ausgewählte Änderungen im Zivil- und Insolvenzrecht

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Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht eines Geschäftsführers eines haftungsbeschränkten Unternehmens, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag nach § 15a InsO zu stellen, ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife durch die Folgen der Corona-Pandemie verursacht wurde. Sofern zum 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist und Aussicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.

Die Zulässigkeit von Insolvenzanträgen durch Gläubiger wurde ebenfalls eingeschränkt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt bei Insolvenzanträgen von Gläubigern, die zwischen 28. März und 28. Juni 2020 gestellt werden, voraus, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde ermächtigt, beide Regelung durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Virtuelle Hauptversammlungen

Der Vorstand einer AG bzw. KGaA darf – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat – auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder die Geschäftsordnung entscheiden, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen dürfen. Der Vorstand darf – sofern bestimmte technische und rechtliche Anforderungen erfüllt sind und der Aufsichtsrat zustimmt – auch entscheiden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz als sog. virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. 

Bei einer GmbH sind Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe (d. h. außerhalb von Gesellschafterversammlungen) auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter möglich. Die Regelungen gelten nur für Hauptversammlungen bzw. Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde ermächtigt, die Regelungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Umwandlungsrecht

Abweichend zu der Anforderung in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG, wonach der Stichtag der einzureichenden Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegen darf, genügt es nun für die Anmeldung, wenn der Stichtag der Schlussbilanz höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegt. Dies gilt nur für Umwandlungen, die im Jahr 2020 angemeldet werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde ermächtigt, die Regelung durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

SSC/ASU