Oftmals bieten Verkäufer als Zusatzoption eine sog. „0 %-Finanzierung“ an. Der BFH hat nun entschieden, dass sich die Umsatzsteuer auf den finanzierten Kaufpreis nicht dadurch mindert, dass der Verkäufer die Finanzierungszinsen trägt.
Mittlerweile stellen sog. „0 %-Finanzierungen“ ein häufig genutztes Verkaufsargument im Geschäftsverkehr dar. Hierbei gibt es Konstellationen, in denen eine Bank dem Käufer den Kaufpreis finanziert, aber die Darlehenszinsen der Verkäufer übernimmt. Wirtschaftlich betrachtet verbleibt dem Verkäufer dadurch nur der um die Zinsen verringerte Kaufpreis. Der BFH hatte zu klären, ob dies auch dazu führt, dass die Umsatzsteuer nur auf den um die Zinsen verringerten Kaufpreis zu berechnen ist.
Dem erteilt der BFH eine Absage. Er begründet sein Urteil (XI R 15/19 vom 24.02.2021) damit, dass die Zahlung der Zinsen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen als der Kaufpreisanspruch. Den Kaufvertrag isoliert betrachtet, hat der Verkäufer gegen den Käufer den Anspruch auf den nominellen, nicht um die Zinsen geminderten Kaufpreis. Für die Bemessung der Umsatzsteuer auf den Kaufpreis ist somit unbeachtlich, dass der Verkäufer aus einem anderen Rechtsgrund – der Verpflichtung zur Übernahme der Zinsen – einen Betrag an die Bank zu entrichten hat.
Abzugrenzen ist die Entscheidung von der Rechtssache Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EuGH-Urteil vom 20.12.2017) und deren Nachfolgeentscheidung des BFH. Dort ist das Entgelt – und somit die Umsatzsteuer – auf den Verkauf des Arzneimittels zu mindern. Denn der Hersteller ist gemäß gesetzlicher Verpflichtung gezwungen, von dem erzielten Verkaufspreis etwas an die Krankenkassen abzugeben.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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