Änderung des BMF-Schreibens zum Finanzkonten-Informationsaustausch

Mit Schreiben vom 15.06.2022 ändert und ergänzt das BMF für bestimmte Einzelfälle sein Schreiben vom 01.02.2017 zu Anwendungsfragen beim Finanzkonten-Informationsaustausch nach FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) und CRS (Common Reporting Standard). Die Änderungen gelten insbesondere für die Einholung einer Selbstauskunft sowie für die Behandlung von Produkten unter FATCA und CRS. Betroffen sind grundsätzlich alle meldepflichtigen Finanzinstitute in Deutschland.

Neue Anforderungen an Selbstauskunftsformulare

Ein meldendes deutsches Finanzinstitut muss ein Selbstauskunftsformular auf Vollständigkeit und inhaltliche Plausibilität überprüfen, um es als formgültig erachten zu können. Die Pflicht zur Einholung einer formgültigen Selbstauskunft gilt bereits für alle nach dem 30.06.2014 eröffneten Finanzkonten. Neu ist nunmehr, dass ein meldendes deutsches Finanzinstitut im Falle von neuen Erkenntnissen über den Status eines Kontoinhabers und/oder bei widersprüchlichen Informationen zwingend eine neue Selbstauskunft von dem betreffenden Kontoinhaber einholen muss (Rz. 223 und Rz. 226). Andernfalls gilt die bereits vorliegende Selbstauskunft nicht mehr als verlässlich, sodass das meldende deutsche Finanzinstitut die sog. Vermutungsregeln anzuwenden hat.

Weiter muss eine Selbstauskunft bei Neukonten nunmehr immer zwingend eine Steueridentifikationsnummer des angegebenen (steuerlichen) Ansässigkeitsstaates enthalten. Sollte die Selbstauskunft für ein Neukonto keine Steueridentifikationsnummer enthalten, darf dieses Finanzkonto nicht eröffnet werden (Rz. 339 und Rz. 341). Nur wenn die Beschaffung einer gültigen Selbstauskunft bei Kontoeröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Plausibilitätsprüfung durch das meldende deutsche Finanzinstitut unzumutbar ist, darf das Finanzkonto ausnahmsweise ohne gültige Steueridentifikationsnummer eröffnet werden. Rechtlich oder tatsächlich ist die Einholung einer gültigen Selbstauskunft unmöglich bzw. unzumutbar, wenn (i) entweder der Ansässigkeitsstaat überhaupt keine Steueridentifikationsnummer vergibt oder (ii) sich eine juristische Person noch in der Gründungsphase befindet (Rz. 230). Für das Finanzkonto muss dann unmittelbar bei Kontoeröffnung ein Abverfügungsverbot eingerichtet werden. Sollte auch nach Ablauf von 90 Tagen seit der Kontoeröffnung noch keine gültige Steueridentifikationsnummer vorliegen oder sollte die Plausibilitätsprüfung noch nicht abgeschlossen sein, ist das Finanzkonto unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats gesondert an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Auch wenn eine Selbstauskunft für ein Bestandskonto erneuert wird, müssen angemessene Anstrengungen zur Einholung einer entsprechenden Steueridentifikationsnummer unternommen werden. Als angemessene Anstrengung wird die jährliche postalische Nachfrage angesehen, wobei die Kontaktaufnahme und Korrespondenz mit dem Kontoinhaber zu dokumentieren ist (Rz. 337).

Wird in einer Selbstauskunft keine Angabe über einen (steuerlichen) Wohnsitz getätigt und dem meldenden deutschen Finanzinstitut liegen aber für einen (steuerlichen) Wohnsitz des Kontoinhabers entsprechende Hinweise vor, kann sich das meldende deutsche Finanzinstitut nicht auf die Selbstauskunft verlassen und muss diese neu anfordern (Rz. 213).

Weitere Änderungen

Weitergehende Änderungen durch das Schreiben des BMF betreffen insbesondere die Definition der ausgenommenen Finanzinstitute (Rz. 91) und der von einer Meldepflicht ausgenommenen Finanzkonten (Rz. 165). Insbesondere sollen Riesterrentenverträge nun nicht länger als ausgenommene Altersvorsorgekonten gelten und sind daher ebenfalls zu melden (Rz. 153).

Für Zwecke der Meldung ist immer auf das Einzelkonto und nicht auf den betreffenden Inhaber des meldepflichtigen Finanzkontos abzustellen, gerade wenn die De-Minimis-Schwelle überschritten wird (Rz. 331). Sollte ein meldepflichtiges Finanzkonto unterjährig geschlossen werden, ist das Konto infolge der zwingenden pro-rata Betrachtung in die Meldung aufzunehmen. Der Kontostand bzw. Kontowert ist im Falle der unterjährigen Schließung des meldepflichtigen Finanzkontos zwingend mit Null – 0 – anzugeben (Rz. 315).

Bei Absetzung der Meldung muss die Firma des meldenden deutschen Finanzinstituts mit der im Handelsregister bezeichneten Firma übereinstimmen, um eine bessere und eindeutige Identifikation sicherstellen zu können. Weicht das Geschäftsjahresende des meldenden deutschen Finanzinstituts vom Kalenderjahresende ab, sind die Kontostände bzw. Kontowerte zum Geschäftsjahresende des meldenden deutschen Finanzinstituts und mithin nicht zum 31.12. zu ermitteln (Rz. 317).

Anwendungsregelung

Die neuen Regelungen sind ab dem 01.01.2023 anzuwenden und spätestens im Rahmen der Meldungen im Jahr 2024 für den Meldezeitraum 2023 zu berücksichtigen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

 

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