Aktualisierter Anwendungserlass zum Investmentsteuergesetz 2018

Das BMF aktualisiert seine Verwaltungsauffassung zu Anwendungsfragen im Bereich des InvStG 2018 im Hinblick auf Spezial-Investmentfonds mit inländischen Beteiligungseinnahmen. Insbesondere werden Ausführungen zur Abstandnahme oder Erstattung von der Kapitalertragsteuer bei Ausübung der Transparenzoption aktualisiert. Außerdem wird erstmals seit 2020 wieder eine Vorabpauschale erhoben.

Das erstmals am 21.05.2019 veröffentlichte Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz 2018 wird laufend aktualisiert. Mit Schreiben vom 30.12.2022 regelt die Finanzverwaltung insbesondere Anwendungsfragen zur Transparenzoption sowie einige Punkte zur Steuerbescheinigung neu.

Nach § 31 InvStG kann ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption in Anspruch nehmen. Dadurch werden die Regelungen zum Kapitalertragsteuer-Abzug so angewendet, als würden die Erträge dem Anleger direkt zufließen. Nach der Neufassung soll der Entrichtungspflichtige, d.h. die Depotbank des Spezial-Investmentfonds, die für ihn erkennbaren Anforderungen für eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug selbst prüfen. Die Mindesthaltedauer in Anlehnung an § 36a EStG nach § 31 Abs. 3 Satz 1 InvStG ist somit sowohl auf Ebene des Spezial-Investmentfonds (im Hinblick auf die vom Fonds gehaltene Beteiligung), als auch auf Ebene des Anlegers (im Hinblick auf die vom Anleger gehaltenen Spezial-Investmentanteile) zu prüfen. Die Pflicht zur Prüfung durch den Entrichtungspflichtigen gilt jedoch grundsätzlich nicht für das Mindestwertänderungsrisiko und die Ausnahmetatbestände nach § 31 Abs. 3 Satz 3 InvStG. Das Schreiben sieht eine Nichtbeanstandungsregelung für Kapitalerträge vor, die dem Spezial-Investmentfonds vor dem 01.01.2024 zufließen.

Für Steuerbescheinigungen regelt die aktualisierte Auffassung, dass Steuerbescheinigungen für vor dem 01.01.2024 zugeflossene Kapitalerträge beim Spezial-Investmentfonds verbleiben. Dem Anleger wird eine Kopie der Steuerbescheinigung vom Spezial-Investmentfonds zur Verfügung gestellt. Steuerbescheinigungen für nach dem 31.12.2023 zugeflossene Kapitalerträge erhalten die Anleger im Original. Diese sind nur ohne Schwärzungen zulässig. Eine als solche erkennbare Kopie verbleibt beim Spezial-Investmentfonds.

Der Volltext der Ergänzung des InvStG-Anwendungsschreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Anwendungsschreiben kommen Sie hier.

In einem zweiten BMF-Schreiben mit Datum vom 04.01.2023 gibt das BMF gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2023 bekannt, die beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (02.01.2024) als zugeflossen gilt. Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2023 beträgt demnach 2,55 Prozent. In den Jahren 2021 und 2022 wurde jeweils aufgrund des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben.

Der Volltext des BMF-Schreibens zum Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Schreiben zum Basiszins kommen Sie hier.

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