Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vereint personen- und kapitalgesellschaftsrechtliche Elemente. Das wirft auch Fragen bezüglich der Besteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters auf. Der BFH äußert sich nun zur Besteuerung von Dividenden aus den ausländischen Tochtergesellschaften einer KGaA.
Die Besteuerung einer KGaA und ihres persönlich haftenden Gesellschafters (phG) ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Ebenso fehlt es an einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Aufgrund des hybriden Charakters der Gesellschaftsform konkurrieren mit Blick auf den phG transparente und intransparente Besteuerungskonzepte.
Zunächst führt der BFH in seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur sog. „Wurzeltheorie“ fort, wobei nach Abspaltung des handelsbilanziellen Gewinnanteils getrennte steuerliche Einkommensermittlungen für den körperschaftsteuerlichen Bereich der KGaA einerseits und dem transparenten Bereich des phG andererseits vorzunehmen seien. Die Normen der § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bilden laut BFH eine systematische Regelungseinheit und wirken in der Weise zusammen, dass sie für den phG die Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer beseitigen und auf die (einfache) Belastung mit Einkommensteuer reduzieren (vgl. BFH-Urteil vom 07.12. 2011, I R 5/11).
Hinsichtlich der in Streit stehenden Behandlung der von der KGaA bezogenen Dividenden sieht der BFH beim phG grundsätzlich betriebliche Kapitaleinkünfte gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG. Der BFH betont dabei, dass über den Gewinnanteil anteilig zugerechnete (und bei der KGaA nach § 8b KStG steuerfreie) laufende Beteiligungseinkünfte gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b EStG beim phG im Rahmen des Halb- /Teileinkünfteverfahrens zu berücksichtigen sind. Danach sei wie bei Veräußerungsgewinnen das Halb-/Teileinkünfteverfahren anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn des phG anteilig auf von der KGaA gehalten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen entfällt und der phG (unmittelbar oder mittelbar) eine natürliche Person ist. Ist der phG eine nach § 8b KStG begünstigte Körperschaft, sei insoweit § 8b KStG anzuwenden.
Für die ebenfalls betroffenen, aber vor Einführung des § 50d Abs. 11 EStG bezogenen Dividenden bestätigt der BFH die Anwendung der DBA-Schachtelprivilegien auch auf den phG. Da die KGaA körperschaftsteuerlich als Kapitalgesellschaft gilt und damit das DBA-Schachtelprivileg erfüllte, waren diese Dividenden (jedenfalls nach alter Rechtslage) insgesamt und folglich auch beim phG steuerbefreit. Ab dem VZ 2012 ist insoweit die Vorschrift des § 50d Abs. 11 EStG zu beachten. Diese Norm zeige laut BFH auch, dass die entsprechenden Dividendeneinkünfte aus dem Gewinnanteil des phG herausgelöst und - insoweit transparent - nach Maßgabe der Verhältnisse des phG besteuert werden sollen (BFH-Urteil v. 01.06.2022, I R 44/18).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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