Betriebsbezogene Sichtweise bei erbschaftsteuerlicher Optionsverschonung

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Bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile erfolgt laut BFH sowohl die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote als auch die Stellung des Antrags auf Optionsverschonung für jeden Anteil gesondert. Sind die Anforderungen an die Optionsverschonung nicht erfüllt, schließt der BFH einen Rückfall auf die Regelverschonung aus.

Im konkreten Fall erhielt die Steuerpflichtige schenkweise Beteiligungen an vier KGs übertragen, für die sie die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. beantragte (sog. Optionsverschonung). Im Streitjahr 2010 betrug die für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung höchstens zulässige Verwaltungsvermögensquote 10 Prozent. Diese Voraussetzung erfüllten nur drei Anteile. Daher gewährte das Finanzamt die Optionsverschonung nur für diese drei Anteile und behandelte den vierten Anteil als voll steuerpflichtig. Die Beschenkte trug dagegen vor, bei einheitlicher Stellung des Antrags auf Optionsverschonung müsse auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich ermittelt werden. Diese läge für alle vier Anteile unter 10 Prozent. Hilfsweise beantragte sie für den vierten Anteil die Regelverschonung von 85 Prozent.

Der BFH hat entschieden, dass die Verwaltungsvermögensquote bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile für jede übertragene wirtschaftliche Einheit und damit für jeden Anteil gesondert zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 26.07.2022, II R 25/20). Nach dem System der Steuerbegünstigung i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG a.F. gelte dies sowohl für die Regelverschonung als auch für die Optionsverschonung.

Weiter führt der BFH aus, dass der Antrag auf Optionsverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann. Damit könne der Beschenkte oder Erbe in jedem Übertragungsfall neu entscheiden, ob er sich der Optionsverschonung und deren (strengeren) Voraussetzungen unterwerfen will. Der BFH begründet seine Sichtweise unter anderem mit systematischen Gesichtspunkten. Danach entspreche die Möglichkeit der Einzeloption für jede wirtschaftliche Einheit der betriebsbezogenen Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote. Im Hinblick auf den Erbfall entscheidet der BFH damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R E 13a.21 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019).

Den „Rückfall“ zur Regelverschonung verneint der BFH. Wurde die Erklärung zur Optionsverschonung abgegeben und sind die Anforderungen an diese wie im konkreten Fall nicht erfüllt, ist auch die Regelverschonung nicht zu gewähren. Dies folge unter anderem daraus, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur unwiderruflich erklärt werden könne. Im konkreten Fall konnte daher weder die Optionsverschonung noch die Regelverschonung für den vierten Anteil gewährt werden.

Obwohl das Urteil § 13a ErbStG a.F. betraf, dürften die Aussagen auch für die jetzige Fassung von Bedeutung sein.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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