Das BVerfG hat die Vorlage des BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben (Normenkontrollverfahren) aufgrund einer nicht hinreichenden Begründung durch den BFH für unzulässig erklärt.
Die Vorlage steht im Zusammenhang mit dem Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren. Anders als im ehemaligen ausschüttungsabhängigen Anrechnungsverfahren fand ab 2006 eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens außerhalb der Körperschaftsteuerfestsetzung statt (§ 37 Abs. 5 KStG). Da die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die festgesetzte Körperschaftsteuer ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n.F.), hat die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens seit dieser Änderung keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Eine Erstattung des Solidaritätszuschlags findet nicht statt.
Mit Beschluss vom 10.08.2011 (I R 39/10) hat der BFH dem BVerfG daher die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens besteht. Insbesondere werden laut BFH diejenigen Steuerpflichtigen ohne einen sachlichen Grund benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen haben, durch Gewinnausschüttungen ihr Körperschaftsteuerguthaben anzufordern.
Die Vorlage scheiterte jedoch bereits an den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und wurde durch das BVerfG für unzulässig erklärt (Beschluss vom 27.10.2021, 2 BVL 12/11). Nach Auffassung des BVerfG ließen sowohl die Ausführungen des BFH zur Entscheidungserheblichkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm naheliegende Fragen unbeantwortet.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.
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