Der Begriff der Zinsaufwendungen in § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG stimmt grundsätzlich mit dem gewerbesteuerlichen Begriff der Entgelte für Schulden überein. Für den BFH kommen als Zinsaufwendungen im Sinne von § 4h EStG nur Entgelte für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital in Betracht. Hier widerspricht der BFH der Finanzverwaltung.
Die Zinsschranke nach § 4h EStG beschränkt den Betriebsausgabenabzug für gezahlte Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen. Der BFH entschied mit Beschluss vom 22.03.2023 (XI R 45/19), welche Aufwendungen vom Begriff der „Zinsaufwendungen“ erfasst sind. Im Streitfall erhielt die Darlehensnehmerin einen Konsortialkredit. Für den Abschluss des Kreditvertrags musste sie im Falle des erfolgreichen Vertragsschlusses für die Vermittlungstätigkeiten der Konsortialführerin eine sog. Arrangement Fee bezahlen, die nicht erstattungsfähig war. Streitig war nun, ob diese Arrangement Fee zu den Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke nach § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG gehört. Aus Sicht des BFH sind die von Kreditinstituten üblicherweise verlangten Entgelte für Zwecke des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG und des § 8 Nr. 1 Bstb. a GewStG einheitlich auszulegen. Für die Einordnung als Zinsaufwand komme es darauf an, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt als Gegenleistung für die Fremdkapitalnutzungsmöglichkeit gezahlt wurde. Demzufolge widerspricht der BFH dem Verständnis der Finanzverwaltung, die auch Provisionen und Gebühren als Zinsaufwendungen i.S.d. § 4h EStG behandelt (BMF-Schreiben vom 04.07.2008, Tz. 15). Im Streitfall handelte es sich bei der Arrangement Fee um eine Gebühr für die Vermittlungstätigkeiten der Konsortialführerin und damit nicht um Zinsaufwendungen i.S.d. § 4h EStG. Zusätzlich betont der BFH, dass sich Zinsen regelmäßig an der Höhe und Laufzeit des Kredits orientieren. Die Arrangement Fee orientierte sich im Streitfall nur an der vereinbarten Darlehenssumme und nicht an der tatsächlich abgerufenen Summe, was für den BFH ein weiteres Argument für seine Entscheidung war.
Vor dem Hintergrund der möglichen Anpassungen des § 4h EStG im Zuge des Wachstumschancengesetzes ist derzeit noch offen, ob die Ausführungen des BFH auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch angewendet werden können. Die geplante Änderung der Zinsschranke sieht die Anpassung des Zinsbegriffs an Artikel 2 der sog. ATAD (Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12.07.2016) und somit eine Erweiterung auf wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital vor.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.