Laut BFH ist eine Sacheinlage steuerrechtlich auch bei anteiliger Gutschrift des eingebrachten Werts auf dem Festkapitalkonto und einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto als Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einzuordnen.
Bemessungsgrundlage linearer Abschreibungen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, ist der Einlagewert u.a. um Absetzungen für Abnutzung (AfA), zu mindern, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen wurden. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung finden die Restriktionen des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auch bei anteiliger Gutschrift des eingebrachten Werts auf dem Festkapitalkonto und einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto keine Anwendung. Sofern es zu keinen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommt, gilt dies auch, soweit der Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsguts nicht dem Festkapitalkonto, sondern einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage oder einem anderen Kapitalkonto gutgeschrieben wird.
Im konkreten Fall leisteten die Gesellschafter einer GbR eine Sacheinlage in Form eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks mit aufstehender Windkraftanlage. Der die Einlageverpflichtung der Gesellschafter übersteigende Wert wurde einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben. Zuvor wurden mit dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und für die die Windkraftanlage Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorgenommen. Streitig war, ob die Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu kürzen war.
Mit Urteil vom 23.03.2023 (IV R 2/20) hat der BFH nun bestätigt, dass keine Einlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vorliegt. Vielmehr sei der Vorgang in Gänze als tauschähnliches, vollentgeltliches Geschäft einzuordnen und nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten.
Die Sacheinlage stelle sich steuerrechtlich als Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen Einräumung von Mitunternehmerstellungen dar, sodass im konkreten Fall jeder Gesellschafter seine (ideellen) Anteile an dem Windkraftanlagengrundstück eingebracht habe.
Der BFH erteilt dem erneuten Versuch eines Finanzgerichts zur Anwendung des sog. Kombinationsmodells (Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil bei anteiliger Gutschrift auf dem Festkapitalkonto und einem anderen Kapitalkonto) zum wiederholten Mal eine Absage (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2008, IV R 37/06). Während der BFH in einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 29.07.2015, IV R 15/14) noch offengelassen hatte, ob er an seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 festhalten wolle, sprach er sich nun u.a. aus Gründen der Rechtsprechungskontinuität ausdrücklich dafür aus.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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