BMF äußert sich zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

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11 August 2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurde das Gemeinnützigkeitsrecht weitreichend geändert und damit das Agieren von steuerbegünstigten Körperschaften erleichtert. Nun überarbeitet die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass zur Abgabenordnung.

Die Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht in §§ 51 bis 68 AO wurden durch das JStG 2020 (BGBl. I 2020, S. 3096) umfangreich geändert. U.a. wurde der Unmittelbarkeitsgrundsatz in § 57 Abs. 3 AO hinsichtlich des Zusammenwirkens mehrerer Körperschaften (Kooperationen) angepasst. So ist eine Körperschaft auch dann unmittelbar gemeinnützig tätig, wenn sie planmäßig mit mindestens einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zusammenwirkt. Damit wird bspw. gewährleistet, dass sog. Servicegesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerbegünstigt sind.

Das Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) enthält nun zur Gemeinnützigkeitsreform entsprechende Anpassungen (BMF-Schreiben vom 06.08.2021). Insbesondere werden die Anforderungen an das planmäßige Zusammenwirken gemäß § 57 Abs. 3 AO und die erforderlichen satzungsmäßigen Voraussetzungen bei den betroffenen Körperschaften umfassend konkretisiert. So müssen laut BMF die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, sowie die Art und Weise der Kooperation in den Satzungen der Beteiligten festgehalten werden. 

Darüber hinaus arbeitet das BMF die Erleichterungen für Konzernstrukturen nach § 57 Abs. 4 AO in den AEAO ein. Gemäß § 57 Abs. 4 AO ist es für die Steuerbegünstigung ausreichend, wenn eine Körperschaft ausschließlich Beteiligungen an steuerbegünstigten Gesellschaften hält. Damit fallen reine Holdinggesellschaften unter die Steuerbegünstigung. Dabei ist für das BMF auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft ausreichend. Eine Mindestbeteiligungsquote ist nicht erforderlich. Damit ist das Halten von Anteilen an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften neben der Beteiligung an (zumindest) einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft unschädlich.

Neben den Erleichterungen für Kooperationen und Konzernstrukturen in § 57 AO enthält das Schreiben Ausführungen zur Mittelweitergabe zwischen steuerbegünstigten Körperschaften nach § 58 AO. Nach der gesetzlichen Änderung im JStG 2020 können ohne übereinstimmende Satzungszwecke der hingebenden und empfangenden Körperschaft Mittel in beliebiger Höhe an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet werden. Das BMF-Schreiben konkretisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die Anforderungen an die Satzung und die Verwendung der zugewendeten Mittel. Auch äußert sich das BMF zum neu eingeführten § 58a AO (Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben).

Weitere Anpassungen des AEAO an die gesetzlichen Änderungen durch das JStG 2020 betreffen u.a. die Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in § 52 AO, die Liste der Zweckbetriebe in § 68 AO und die Anwendung der Anhebung der Bagatellgrenze in § 64 Abs. 3 AO auf 45.000 Euro.

Die Anpassungen des AEAO gelten mit sofortiger Wirkung in allen offenen Fällen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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