Bisher fehlt es an einer klaren Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und Token. Dies soll sich nun ändern. Ein erster Entwurf eines BMF-Schreibens ist an die Verbände verschickt worden, verbunden mit dem Aufruf zur Stellungnahme.
In einem ausführlichen Entwurf (am 17.06.2021 auf der Internetseite des BMF veröffentlicht) plant das BMF virtuelle Währungen als digital dargestellte Werteinheiten von Währungen zu definieren, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen. Von dieser Definition sind auch Token erfasst. Sie stellen digitale Werteinheiten dar, die Ansprüche oder Rechte verkörpern, deren Funktionen variieren.
Ertragsteuerlich führt das BMF an, dass mit virtuellen Währungen und Tokens diverse Einkunftsarten vorliegen können. Das unterscheidet das BMF immer danach, ob die virtuellen Währungen oder Token im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden. Im Betriebsvermögen sind die Einheiten einer virtuellen Währung nach den allgemeinen Grundsätzen als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut zu bilanzieren.
Beim sog. Mining (dem Erschaffen virtueller Währungen) sollen laut Verwaltungsauffassung gewerbliche Einkünfte widerlegbar vermutet werden. Können die Erfordernisse für gewerbliche Einkünfte widerlegt werden, liegen durch das typische wirtschaftliche Verhalten der Miner Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor.
Bei im Privatvermögen gehaltenen Einheiten kommt die Verwaltung zu der Einschätzung, dass sowohl bei dem Tausch von virtuellen Währungen in staatliche Währungen als auch beim Tausch in andere virtuelle Währungen eine Veräußerung vorliegt. Die Veräußerungsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG soll nach jedem Tausch neu beginnen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns soll die Anwendung der First in First out (FiFo)-Methode zulässig sein. Durch sog. Lending (Überlassung der virtuellen Währung gegen zusätzliche Einheiten) soll sich die Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verlängern. Bei sog. Forks (Aufspaltungen einer Währung, ähnlich zu einem Aktiensplit) sollen die Anschaffungskosten aufzuteilen sein. Der Anschaffungszeitpunkt der alten Einheiten soll auch der Anschaffungszeitpunkt der neuen Einheiten sein.
Token sollen im Betriebsvermögen sowohl Eigen- als auch Fremdkapital darstellen können. Je nach Ausgestaltung können sie im Privatvermögen auch als Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente anzusehen sein. Dafür müssen sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 WpHG erfüllen. So können auch Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen. Für Arbeitnehmer, die verbilligt oder unentgeltlich Token überlassen bekommen, ist zu prüfen ob Geldleistungen oder Sachbezüge vorliegen.
Bei sog. Airdrops (unentgeltliche Verteilungen von virtuellen Währungen oder Token) sollen im privaten Bereich nach Ansicht der Verwaltung Einkünfte aus einer Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Von einer Leistung soll auszugehen sein, wenn der Steuerpflichtige verpflichtet ist oder sich bereit erklären muss, dem Emittenten als Gegenleistung für die Einheiten einer virtuellen Währung oder Token personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine Gegenleistung, kommt eine Schenkung in Betracht.
Offen sind im aktuell vorliegenden Entwurf die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen.
Die Verbände sind bis zum 19.07.2021 zur Stellungnahme aufgerufen. Zusätzlich ist am 19.08.2021 eine Videokonferenz mit den Verbänden vorgesehen. Die amtliche Veröffentlichung des Schreibens ist danach geplant. Es ist vorgesehen, dass sich auch nach Veröffentlichung eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe regelmäßig mit dem Thema auseinandersetzen wird.
Der Volltext des BMF-Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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